Im Fokus stand die Frage, ob eine beratende Bank ihre Kunden über den negativen Marktwert eines Swap-Geschäfts aufklären muss, wenn sie hierbei selbst nicht Vertragspartnerin ist. Der BGH hat die Banken von einer solchen Aufklärungspflicht freigesprochen. Der negative Marktwert sage nichts über den voraussichtlichen Erfolg oder Misserfolg des Geschäfts aus. Ein Schadensersatzanspruch bestehe deshalb nicht.
Der BGH definierte den negativen Marktwert erstmals als den Verlust, der entsteht, wenn ein soeben abgeschlossenes Anlagegeschäft im nächsten Moment wieder verkauft bzw. aufgelöst wird. In diesem Punkt folgte der BGH der Argumentation der Beklagtenseite, nach der jedem erfahrenen Kaufmann bekannt sei, dass zwischen dem Sortenein- und -verkauf von Währungen eine Marge eingepreist ist, also Verlust entsteht. Eine Aufklärung darüber sei deshalb nicht erforderlich.
Genau hierin liegt der Unterschied zum Urteil von 2011: Damals hatte die Deutsche Bank ihren Kunden auch nicht über den negativen Marktwert aufgeklärt. Das hätte sie nach dem damaligen Urteil des BGH aber tun müssen, da sie selbst Vertragspartnerin des Swap-Geschäfts war. Zudem war die Risikostruktur des Anlagegeschäfts bewusst zu Lasten des Anlegers ausgestaltet, so dass sich ein Missverhältnis für die Zukunft ergab.
Im jüngsten Fall hatte ein vermögender Geschäftsmann mit Erfahrungen in Fremdwährungsdarlehen und einfachen Swap-Geschäften mit der Sparkasse Nürnberg einen Vertrag über einen Cross-Currency-Swap, also eine Währungswette, abgeschlossen. Dabei nahm die Sparkasse die Vermittlerrolle ein, Vertragspartnerin war die Landesbank Baden-Württemberg. Der Kunde wettete auf den Anstieg der türkischen Lira gegenüber dem Schweizer Franken. Als sich die Währungskurse für ihn ungünstig entwickelten und er Verluste erzielte, verklagte er die Sparkasse Nürnberg. Die Klagen vor dem LG Nürnberg-Fürth (10 O 7990/11) und dem OLG Nürnberg (4 U 2138/12) blieben für den Kläger erfolglos, deshalb legte er Revision vor dem BGH ein.
Vertreter Kläger
Linhardt (Nürnberg): Thomas Linhardt
Gross & Wessels (Karlsruhe; BGH-Vertretung): Prof. Dr. Norbert Gross
Vertreter Sparkasse Nürnberg
Meinhardt Gieseler & Partner (Nürnberg): Johannes Meinhardt
Toussaint & Schmitt (Karlsruhe; BGH-Vertretung): Prof. Dr. Ralph Schmitt
Bundesgerichtshof Karlsruhe, XI. Zivilsenat
Dr. Jürgen Ellenberger
Hintergrund: Der Vorsitz des XI. Zivilsenats des BGH ist vakant, seitdem der Vorsitzende Ulrich Wiechers Ende Oktober des vergangenen Jahres in den Ruhestand getreten ist. Als sein Nachfolger werden unter anderem die beiden Senatsmitglieder Dr. Jürgen Ellenberger und Dr. Christian Grüneberg gehandelt. Wiechers hatte stets den Ruf eines Bankschrecks inne, nur wenige Tagen vor seinem Ruhestand bejahte er im Oktober 2014 etwa einen Prospektfehler beim dritten Börsengang der Deutschen Telekom im Jahr 2000. Damit gab er dem jahrelangen Rechtsstreit im Telekom-KapMuG einen neue Richtung. Sein kommissarischer Nachfolger Ellenberger widerlegt mit der jüngsten Entscheidung, diese Linie in der Rechtsprechung fortzusetzen.
Die Rechtsberater begleiteten ihre Mandanten auf beiden Seiten bereits in den Vorinstanzen. Während Linhardt zum ersten Mal auf die BGH-Kanzlei Gross & Wessels vertraute, hat Meinhardt schon häufiger, vor allem bei Zulassungsbeschwerden, mit Toussaint & Schmitt zusammengearbeitet. Die Mandatsbeziehung zur Sparkasse Nürnberg, die zu den 20 größten deutschen Sparkassen zählt, reicht in die 1990er-Jahre zurück. Seit 2004 ist Meinhardt Gieseler nach eigenen Angaben alleinige Vertreterin des Finanzinstituts in Prozessen. (Christin Nünemann)