Telemedizin

Apotheker gewinnt mit Friedrich Graf von Westphalen gegen Teleclinic

Teleclinic muss Online-Sprechstunden mit Vergabe apothekenpflichtiger Rezepte weitgehend unterlassen. Die Zur Rose-Tochter darf dies nur noch, wenn eine Möglichkeit für jede niedergelassene Apotheke in Deutschland besteht, diese Verschreibung auch tatsächlich einzulösen. So entschied das Landgericht Aschaffenburg in einem einstweiligen Verfügungsverfahren.

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Die Teleclinic, ein Anbieter von Online-Sprechstunden, muss die Verschreibung apothekenpflichtiger Medikamente weitgehend unterlassen. Die Tochtergesellschaft der Versandapotheke ‚Zur Rose‘ darf nur noch Rezepte ausstellen, wenn die freie Wahl der Apotheke sichergestellt ist. Das entschied das Landgericht Aschaffenburg in einem einstweiligen Verfügungsverfahren.

Morton Douglas
Morton Douglas

Nach der Übernahme durch ‚Zur Rose‘ im vergangenen Sommer beendete das Apothekenportal apotheken.de die Zusammenarbeit mit dem 2015 gegründeten Telemedizin-Anbieter. Dem brach dadurch die digitale Schnittstelle zu den Präsenzapotheken in Deutschland weg, wogegen Teleclinic bislang erfolglos gerichtlich vorgeht.

Um ihr Geschäftsmodell zu halten, setzte Teleclinic in der Folge auf die Zusammenarbeit mit der Versandapotheke Mache. Nicht zuletzt dagegen, aber auch gegen die Aussagen, die Apothekenwahlfreiheit der Teleclinic-Patienten sei weiterhin gewährleistet, klagte ein Apotheker, der Mitglied der Essener Noweda Apothekergenossenschaft ist. Er forderte die Münchner Teleclinic auf, das wettbewerbswidrige Verhalten zu unterlassen.

Das Gericht folgte weitgehend dem Apotheker. Die Praxis der Teleclinic verstoße gegen das sogenannte Zuweisungsverbot, wonach Ärzte keine Apotheken empfehlen dürfen. Auch die Argumentation der Teleclinic, wonach sie sich als Vermittler versteht, der weder den Wettbewerbsregeln noch dem Berufsrecht unterliegt, ließen die Richter nicht gelten. Ob Teleclinic in Berufung geht, wird nach JUVE-Informationen noch geprüft.

Angelika Diarra
Angelika Diarra

Vertreter Apotheker/Noweda
Friedrich Graf von Westphalen & Partner (Freiburg): Dr. Morton Douglas (Apothekenrecht)

Vertreter Teleclinic
Prof. Schlegel Hohmann & Partner (Frankfurt): Angelika Diarra (Medizinrecht)
Inhouse Recht (Heerlen): Jan Schlimgen (General Counsel) − aus dem Markt bekannt

Landgericht Aschaffenburg, 2. Kammer
Vera Janßen (Vorsitzende Richterin)

Hintergrund: Friedrich Graf von Westphalen-Partner Douglas steht regelmäßig Apotheken in Verfahren und in der außergerichtlichen Beratung zur Seite. So vertrat er etwa die Versandapotheke ‚Fliegende Pillen‘ im BGH-Verfahren gegen DocMorris. Auch die Apothekergenossenschaft Noweda gehört seit 2018 zu seinen Mandanten. Sie unterstützte den Apotheker im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen Teleclinic.

Die Teleclinic setzte auf die Frankfurter Medizinrechtsboutique Prof. Schlegel Hohmann & Partner, die in Fragen der Telemedizin viel Erfahrung mitbringt. Bereits 2017 beriet sie ein Medizin-IT-Unternehmen zu einer der ersten in Deutschland telemedizinisch zulässigen Online-Sprechstunden. Derzeit arbeiten etwa ein halbes Dutzend Anwälte bei Prof. Schlegel Hohmann. Diarra berät Teleclinic schon seit mehreren Jahren in vielen medizinrechtlichen Fragen. (Johanna Heidrich; Ludger Steckelbach)

 

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