Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und auch die Bundesländer sind der Meinung, dass die Warnhinweise und Schockbilder schon bei der Präsentation der Zigarettenschachteln erkennbar sein müssen. Erst im Mai 2017 hatte die damalige Bundesregierung zusammen mit den Bundesländern entschieden, die Tabakerzeugnis-Verordnung so zu ändern, dass sie bereits im Vorfeld des Kaufs greift. Die Praxis von Tabakverkäufern, bei der diese in den Regalen die Schockbilder mit Steckkarten abdecken, verstößt nach Meinung der Verbraucherschützer gegen die geänderte Verordnung.
Mit seiner Entscheidung hat das LG Berlin die Änderung der Tabakerzeugnis-Verordnung wegen einer fehlenden Ermächtigungsgrundlage nun vorerst kassiert: Nach Ansicht des Gerichts ermächtigten die europäischen Vorschriften den deutschen Gesetzgeber nicht, die Tabakerzeugnis-Verordnung so auszuweiten, dass die Warnhinweise und Schockbilder auch schon bei der Präsentation der Waren zu sehen sein müssten. Die Veränderungen aus 2017 sind somit nicht anwendbar.
Die europäischen Vorschriften regelten, dass die Warnhinweise zum Zeitpunkt des Verkaufs sichtbar seien. Sie regelten die Gestaltung der Zigarettenpackungen, nicht aber ihre Präsentation, argumentierten die Richter. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, der Bundesverband könnte also Berufung einlegen.
Vertreter Bundesverband Verbraucherzentrale
Christ Hennig Krebs Oels Bühler Jahn (Berlin): Ronny Jahn
Vertreter Unternehmensgruppe Dr. Eckert
Arnold Ruess (Düsseldorf): Prof. Dr. Peter Ruess (Gewerblicher Rechtsschutz)
Landgericht Berlin, 16. Zivilkammer
Dr. Peter Scholz (Vorsitzender Richter)
Hintergrund: Arnold Ruess-Namenspartner Ruess pflegt eine langjährige Beziehung zum Bundesverband der Tabakwarengroßhändler und Automatenaufsteller. Daher vertritt er auch regelmäßig Tabakgroßhändler, zuletzt etwa im Musterverfahren des Bundesgerichtshofes zu Fragen des Jugendschutzes rund um den Automatenverkauf von Zigaretten (Az. I ZR 145/12).