Der Senat hat entschieden, dass die Paragrafen 47 Nr. 2 Var. 1 und 48a der Bundesnotarordnung mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit gemäß Artikel 12 des Grundgesetzes unvereinbar sind, soweit sie das Anwaltsnotariat betreffen. Die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften sind jedoch bis zum 30. Juni 2026 auch im Bereich des Anwaltsnotariats weiter anwendbar. Bis dahin ausgeschiedene Anwaltsnotare können sich dann nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften wieder neu bewerben.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung unter anderem mit der unterschiedlichen Bewerberlage in Anwalts- und Nur-Notariaten (Az.: 1 BvR 1796/23). Im Bereich des Nur-Notariats bestehe fast flächendeckend ein Bewerberüberhang, demgegenüber bleibt im Anwaltsnotariat die Zahl der Bewerbungen seit Jahren in den meisten Regionen erheblich hinter der Zahl der ausgeschriebenen Notarstellen zurück.
Die Altersgrenze verfolge zwar einen legitimen Zweck, stelle aber auch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in die Berufsfreiheit dar. Letztlich könne die Regelung im Bereich des Anwaltsnotariats nur noch zu einem geringen Grad zur Verwirklichung der Ziele beitragen.
Gnadenfrist für Gesetzgeber
Der vorgesehene Übergangszeitraum bis Mitte 2026 erlaubt dem Gesetzgeber eine Neuregelung, bei der er auf erhebliche Spielräume für eine verfassungskonforme Ausgestaltung zurückgreifen kann.
Zum Sachverhalt: Ein mittlerweile 71-jähriger Notar aus Dinslaken in Nordrhein-Westfalen hatte sich gegen die gesetzliche Altersgrenze durch alle Instanzen geklagt. Seiner Auffassung nach sei die Regelung altersdiskriminierend und verstoße gegen die Berufsfreiheit, die in Artikel 12 des Grundgesetzes geregelt ist. Laut Paragraf 47 Nr. 2 in Verbindung mit Paragraf 48a Bundesnotarordnung scheiden Notare zwingend mit 70 Jahren aus dem Amt aus.
Das Oberlandesgericht Köln wies die Klage ab, ebenso 2023 der Bundesgerichtshof (BGH). In seiner Begründung hieß es: Die gesetzliche Altersgrenze sei wichtig für den Generationswechsel. Wenn ältere Notare ihre Stamm-Mandanten zu lange behielten, hätten jüngere Amtsträger keine Aussicht auf genügend Mandate.
Gegen die Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2023 hatte der Notar deshalb Verfassungsbeschwerde eingelegt, über die Ende März verhandelt wurde.
Generationswechsel im Gang
Noch vor wenigen Jahren gab es in vielen Regionen Deutschlands, vor allem in den Großstädten, in denen das Anwaltsnotariat besteht, mehr Stellen als Bewerber. Mittlerweile ist der Generationswechsel weitgehend vollzogen. Notarstellen werden nicht mehr in so großem Stil wie noch 2021 vergeben. Zugleich nimmt die Zahl der Notaranwärter seit einigen Jahren ab. Die Gründe sind vielfältig. Viele Amtsanwärter bevorzugen die Stadt gegenüber eher ländlichen Gebieten, aber gerade auf dem Land werden Notare – ähnlich wie Hausärzte – gebraucht. Viele schreckt auch die langjährige Ausbildung ab. Anwaltsnotare müssen seit 2011 eine Art drittes Staatsexamen ablegen.
Der Nachwuchsmangel war auch das Argument des Beschwerdeführers. Seiner Ansicht nach braucht es die gesetzliche Altersgrenze für Notare nicht, wenn es ohnehin nicht genügend junge Notare gebe. Im Gegenteil: Man könne froh sein, wenn Notare über die gesetzliche Altersgrenze hinaus tätig sein wollten.
In der mündlichen Verhandlung argumentierte der Rechtsanwalt des Notars, Prof. Dr. Gregor Thüsing, unter anderem mit der steigenden Lebenserwartung der Menschen. Die Vertreterin der Bundesregierung betonte erneut die Wichtigkeit der Altersgrenze für den Generationenwechsel. Zudem sei der Bewerbermangel nicht so hoch, wie vom Beschwerdeführer behauptet.
Zahl der Anwaltsnotare sinkt
Die Altersgrenze für Notare wurde erst 1991 nachträglich in die Bundesnotarordnung im Sinne des Generationswechsels aufgenommen. Auch damals versuchte ein Betroffener per Verfassungsbeschwerde, die Regelung zu kippen. Doch das Verfassungsgericht lehnte das damals ab.
Laut Bundesnotarkammer gibt es zum Stichtag 1. Januar 2025 in Deutschland 6.346 Notare. Etwa 4.646 davon sind Anwaltsnotare. Das heißt, sie haben die Möglichkeit, als Anwälte und Notare tätig zu sein. Zum Vergleich: 2023 waren es 4.952, 2024 noch 4.834. Aus historischen Gründen gibt es Anwaltsnotariate in Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Teilen Nordrhein-Westfalens (Teile des Ruhrgebiets und Westfalen). In den weiteren Bundesländern gibt es 1.700 hauptberufliche Notare, die auch ,Nur-Notare‘ genannt werden.
Vertreter Notar
Prof. Dr. Gregor Thüsing (Universität Bonn)
Vertreter Bundesregierung
Dr. Heike Neuhaus (Bundesministerium der Justiz)
Bundesverfassungsgericht 1. Senat
Prof. Dr. Stephan Harbarth (Vorsitzender Richter)
Hintergrund: Thüsing zählt zu den renommiertesten deutschen Juristen für Arbeitsrecht, Datenschutz und Sozialrecht und prägt regelmäßig juristische sowie gesellschaftspolitische Debatten in Deutschland. Harbarth ist seit 2018 Vorsitzender Richter des 1. Senats am Bundesverfassungsgericht. Seit 2020 ist er dessen Präsident. Zuvor war er 18 Jahre für SZA Schilling Zutt & Anschütz im Gesellschaftsrecht tätig.