Das OLG hatte die Verfügung der Kartellbehörde wegen Bedenken gegen die Berechnungsmethode aufgehoben. Denn das Bundeskartellamt vergleicht die Preise eines Unternehmens mit denen eines vergleichbaren Konkurrenten. Die Landeskartellwächter haben dagegen mit einer eigenen Methode berechnet, wie viel ENCW verlangen darf: Maßstab waren dabei unter anderem die dauerhaften Firmenausgaben, wie etwa Personalkosten oder Investitionen und Abschreibungen.
Das OLG muss nun prüfen, ob diese Berechnungen richtig waren. Der BGH gab jetzt Hinweise dafür. So dürfen die Preise für die Durchleitung von Strom oder Gas herangezogen werden. Kartellwächter dürften einschreiten, wenn Preise um drei Prozent überhöht seien, hieß es. Das OLG hatte diesen Erheblichkeitszuschlag mit 7,5 Prozent deutlich höher angesetzt.
Das OLG Stuttgart befasst sich zum dritten Mal mit dem Fall: Nach seiner ursprünglichen Entscheidung im August 2011, als die Missbrauchsverfügung der Landeskartellbehörde gegen die Energie Calw als unzulässig abgewiesen wurde, ging der Komplex zum ersten Mal an den BGH. Die Karlsruher Richter hoben den Beschluss auf und verwiesen ihn wieder zurück. Ebenso verfuhr der BGH 2013.
Im zweiten großen Verfahren zum Thema Wasserpreise, bei dem sich die Landeskartellbehörde und der Energieversorger EnBW vor dem OLG Stuttgart wegen der Preise in Stuttgart gegenüberstehen, schlossen die Streitparteien vor wenigen Tagen einen Vergleich: Der Energieversorger muss nun seinen Kunden 46,5 Millionen Euro zurückerstatten. Damit senkt EnBW rückwirkend den Wasserpreis für den Zeitraum zwischen August 2012 und Ende 2014 um 20,5 Prozent. Der jetzige Preis bleibt vorerst bestehen. Teil des Vergleichs ist aber auch die Vereinbarung, dass die EnBW ab 2016 nach fest vorgeschriebenen Regeln den Wasserpreis erhöhen darf. Dies gilt bis 2020. Ursprünglich hatte die Kartellbehörde gefordert, den Preis um rund ein Drittel für die Zeit zwischen 2007 und 2014 zu senken – dies hätte eine Rückzahlung von rund 160 Millionen Euro bedeutet. Dagegen wehrte sich die EnBW, das OLG Stuttgart schlug den Parteien im März dieses Jahres vor, sich gütlich zu einigen. Die Parteien verglichen sich am 9. Juli.
Vertreter Energie Calw
Oppenländer (Stuttgart): Dr. Andreas Hahn; Associate: Dr. Florian Schmidt-Volkmar
Inhouse (Calw): Horst Graef (Geschäftsführer)
Vertreter Landeskartellbehörde Baden-Württemberg
Inhouse (Stuttgart): Thomas von Fritsch, Eva Schüle (verantwortliche Sachbearbeiter)
Beigeladene Vertreter Bundeskartellamt, 8. Beschlussabteilung
Inhouse (Bonn): Dr. Felix Engelsing (Vorsitzender), Annette Bangard (Beisitzerin) – aus dem Markt bekannt
Bundesgerichtshof, Kartellsenat
Dr. Rolf Raum (Vorsitzender Richter 1. Strafsenat)
Hintergrund: Oppenländer steht seit Jahren sowohl in diesem Komplex als auch in dem Verfahren zu den Stuttgarter Wasserpreisen aufseiten der Energieversorger. Ursprünglich war die Mandatierung für die Energie Calw auf Empfehlung von EnBW zustande gekommen: EnBW ist neben den Stadtwerken Calw zweiter Gesellschafter der Energie Calw und vertraut Oppenländer seit Jahren regelmäßig in kartell- und energierechtlichen Fragen.