Anwalts-Rankings sind zulässig

JUVE Verlag vor Bundesverfassungsgericht erfolgreichEinstimmig hoben die Richter der 1. Kammer des Ersten Senats unter Vorsitz des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Prof. Hans-Jürgen Papier das Urteil des OLG München vom 8. Februar 2001 sowie den Beschluss des Bundesgerichtshof vom 21. Februar 2002 auf. Beide Urteile, so die Verfassungsrichter, verletzten die Grundrechte des JUVE Verlags auf Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.

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„Wir haben stets betont, dass es sich bei den Rankings im JUVE Handbuch nicht um objektive, empirisch ermittelte Listen handelt, sondern um die grafische Zusammenfassung einer Fülle subjektiver Bewertungen“, begrüßte die Herausgeberin des JUVE Handbuchs, Dr. Astrid Gerber, das Urteil. „Es ist daher sehr wichtig für uns, dass das Bundesverfassungsgericht sowohl die Bildung von Rangfolgen als auch die dort einfließenden Wertungen sämtlicher Gesprächspartner unserer Redakteure als Meinungsäußerung qualifiziert.”

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