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Beide Urteile, die jedoch bis zum Redaktionsschluss noch nicht rechtskräftig waren, hatten in der Öffentlichkeit für Aufsehen gesorgt, weil Ryanair nach der Urteilsverkündung vom 6. November 2001 bekräftigte, auch weiterhin ihre Werbung schalten zu wollen. Gegenstand der beiden Prozesse waren Werbeaussagen der Iren im Internet. Ryanair hatte Frankfurt und Hamburg als ihre Zielflughäfen angegeben. Tatsächlich fliegt sie Frankfurt-Hahn und Lübeck an. Als zweite Werbeaussage wurde der Netto-Flugpreis von DM 49 (Deutschland nach London-Stansted) bemängelt, der nicht die anfallenden Flugnebenkosten einschließt. Die Münchner Richter befanden in ihrem Urteil beide Werbeaussagen als irreführend und gegen den lauteren Wettbewerb verstoßend.