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Das Urteil könnte grundsätzliche Bedeutung zu geschmacklichen Eigenschaften von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete erlangen, ist jedoch derzeit noch nicht rechtskräftig. Obwohl das OVG in Koblenz keine Revision zuließ, besteht für den Prozessgegner des Weingutes, die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD), die Möglichkeit, mit einer Nichtzulassungsbeschwerde vor das Bundesverwaltungsgericht zu gehen. Das Land prüft derzeit diese Möglichkeit.