JUVE: Die EU hat Ende Dezember 2012 die Reform der Brüssel-I-Verordnung beschlossen. Was bedeutet das für grenzüberschreitende Vollstreckungen in Europa?
Dr. Alexander Kröck: Innerhalb der EU soll nun das „gegenseitige Vertrauen in die Rechtspflege innerhalb der Union“ zu dem Grundsatz führen, dass nunmehr eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung ohne besonderes Verfahren in allen Mitgliedstaaten umfassend anerkannt wird, also auch ohne Weiteres vollstreckbar ist. Damit wird in Zeiten der finanziellen Krise im Hinblick auf die Verkehrsfähigkeit gerichtlicher Entscheidungen eine neue Ebene des innergemeinschaftlichen Zusammenhalts festgestellt. Gemäß Art. 39 der neuen Brüssel-I-Verordnung kann ab 2015 eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die dort vollstreckbar ist, in allen anderen Mitgliedstaaten vollstreckt werden, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf. Damit werden grenzüberschreitende Vollstreckung innerhalb der EU ohne weitere Zwischenschritte möglich sein.
Halten Sie es für realistisch, dass damit Zeit und Kosten eingespart werden?
Ja, das ist durchaus realistisch. Denn in der Praxis wird die Vollstreckbarkeit der Entscheidung von dem Schuldner oftmals gar nicht beanstandet. Die Exequatur führte dann zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung. Allerdings sollte man diesen Aspekt nicht überbewerten. So hat die Kommission ein Sparpotential von knapp 48 Millionen Euro pro Jahr erkannt. Pro Einzelfall ist das Sparpotential damit aber wohl eher übersichtlich. Andererseits werden die vorgesehenen Vereinfachungen hoffentlich zu Effizienzsteigerung der tatsächlichen Vollstreckung im grenzüberschreitenden Bereich innerhalb der EU führen. Dies ist ja auch der Schwerpunkt der neuen Regelung, auch wenn man diese Vorteile kaum in konkreten Zahlen erfassen kann.
Trotz der Reform soll der Schuldnerschutz gewahrt bleiben. Schuldner können künftig einen Antrag auf Nicht-Vollstreckung stellen und eine Übersetzung verlangen. Führt das nicht wieder zu Verzögerungen?
Nach Art. 46 der neuen Brüssel-I-Verordnung kann der Schuldner beantragen, dass die Vollstreckung einer Entscheidung versagt wird, weil einer der in Artikel 45 genannten Gründe gegeben ist. Dabei handelt es sich – wie bisher – um enge Ausnahmetatbestände, beispielsweise ein Verstoß gegen den ordre public. Das Zusammenspiel zwischen Artikel 39 einerseits und Artikel 46 andererseits scheint mir aber grundsätzlich richtig, denn der gewünschten Effizienz der EU-weiten Vollstreckung einerseits stehen eben die zu schützenden (Grund-)Rechte betroffener Schuldner gegenüber. Die Regelung stellt sicher, dass sich der Schuldner gegen eine Vollstreckung wehren kann, wenn diese gemäß den Bestimmungen der Verordnung unzulässig ist. Dies wird jedoch nur selten der Fall sein. Insbesondere ja wohl dann, wenn das Postulat des „gegenseitigen Vertrauens in die Rechtspflege innerhalb der Union“ richtig sein sollte. Zwar kann die Einleitung eines Versagungsverfahrens nach Artikel 46 der Verordnung durch den Schuldner zu Verzögerungen der Vollstreckung führen. Dies ist jedoch an sich nicht ungewöhnlich. Auch gegen die Vollstreckung eines inländischen Titels stehen einem Schuldner innerhalb der nationalen Rechtsordnungen regelmäßig Rechtsbehelfe zu.
Die Reform enthält auch Bestimmungen zum Gerichtsstand und zur Schiedsgerichtsbarkeit. Bisher ist es möglich, aus prozesstaktischen Gründen ein nicht vereinbartes Gericht anzurufen. Sind solche sogenannten Torpedo-Klagen in Zukunft ausgeschlossen?
Bei sogenannten „Torpedo-Klagen“ erhebt eine Partei trotz Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes mit dem Ziel der Verzögerung Klage vor einem offensichtlich unzuständigen Gericht. In der Praxis handelt es sich dabei oft um negative Feststellungsklagen des Schuldners, der diese präventiv zur Umgehung der Gerichtsstandvereinbarung erhebt, um auf Zeit zu spielen. Denn nach geltender Rechtslage muss das zwar zuständige, aber zeitlich später angerufene (vereinbarte) Gericht das Verfahren zunächst aussetzen, bis das zeitlich zuvor – aber offensichtlich unzuständige Gericht – eine Entscheidung erlassen hat. Besonders beliebt ist die Anrufung eines unzuständigen Gerichts in einem Land mit einem schwerfälligen Justizapparat wie in Griechenland oder Italien. Hier besteht ein offensichtlicher Konflikt zwischen innereuropäischer Realität und Wunschdenken hinsichtlich der Einheitlichkeit der Justizsysteme. Andererseits bezieht sich das „gegenseitige Vertrauen“ in Entscheidungen aus den Mitgliedstaaten damit wohl nur auf die inhaltliche Qualität der jeweiligen Entscheidung als solcher, nicht aber auf das jeweils vorgelagerte nationale Verfahren, dessen Ergebnis eine solche Entscheidung ist. Laut einer Erhebung der Kommission haben 7,7 Prozent der Unternehmen angegeben, dass ihr Vertragspartner zwischen 2005 und 2010 gegen eine geltende Gerichtsstandsbestimmung verstoßen habe. Dabei handelt es sich um eine erstaunliche hohe Zahl, da die Bestimmung des Gerichtsstandes ja nur im Streitfall relevant wird und man davon ausgehen darf, dass bei Weitem nicht alle der Unternehmen in dem abgefragten Zeitraum überhaupt in Streitigkeiten verwickelt waren. Ein Ziel der Reform der Brüssel-I-Verordnung ist es daher u.a., diese als unbefriedigend empfundene Rechtslage zu verbessern. Die Gerichtsstandsvereinbarungen und damit die Vertragsfreiheit sollen gestärkt werden. Durch die neuen Regelungen soll gewährleistet werden, dass das vereinbarte Gericht vorrangig über die Gültigkeit der Vereinbarung und darüber entscheidet, inwieweit die Vereinbarung auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit Anwendung findet. Dies dürfte den Anreiz zur Erhebung rechtsmissbräuchlicher Torpedo-Klagen ab 2015 erheblich verringern.
Das Gespräch führte Volker Votsmeier.