Standesrecht

BRAK geht in kleinen Schritten auf Syndizi zu

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat erläutert, warum sie das Eckpunktepapier des Bundesjustizministeriums zu einer statusrechtlichen Anerkennung der Unternehmensjuristen ablehnt. In einigen Details kommt die BRAK den Syndizi nun jedoch entgegen.

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Axel Filges
Axel Filges

Ende Februar hatte die Hauptversammlung unter Leitung von Kammerpräsident Dr. Axel Filges entschieden, das Standesrecht unangetastet zu lassen und sich für eine sozialversicherungsrechtliche Gleichstellung einzusetzen. Zwar bleibt die Kammer bei diesem grundsätzlichen Nein zu dem Vorschlag, doch lässt die aktuelle Stellungnahme erkennen, dass sie es mit ihrem Angebot, die Diskussion auf Basis des Vorschlags weiterzuführen, ernst meint.

So begrüßt die BRAK zwar, dass der Ministeriumsvorschlag den Syndizi in Strafverfahren kein Zeugnisverweigerungsrecht und keine Beschlagnahmefreiheit zubilligen will. Zugleich lehnt sie die Begründung des Ministeriums jedoch ab: Die Sorge, Beweismittel würden verschoben, sei eine Unterstellung. Im Zivilprozess sollten die Privilegien nach Ansicht der Kammer gewährt werden. Besonders im internationalen Rechtsverkehr sei eine ausdrückliche gesetzliche Klarstellung wichtig, um Nachteile zu vermeiden.

Zur Abgrenzung von Syndizi und juristischen Sachbearbeitern plädiert die BRAK für eine an der bisher vertretenen Vier-Kriterien-Theorie orientierte Definition. Es müsse sichergestellt sein, dass Rechtsberatung und -vertretung Kerngeschäft bleiben. Bei Änderungen sollte es eine Anzeigepflicht geben, so dass über eine Entziehung der Anwaltszulassung entschieden werden kann.

Besonderer Kündigungsschutz gefordert

Bei der Frage, wie die nötige Unabhängigkeit zu gewährleisten ist, stellt die BRAK weitere Forderungen. Die fachliche Weisungsfreiheit allein genüge nicht. Vielmehr sollte darüber hinaus über einen besonderen Kündigungsschutz nachgedacht werden. Auch ein Verbot einer erfolgsabhängigen Vergütung hält die Kammer für zielführend. Derzeit übliche variable Vergütungen sollten hingegen bestehen bleiben. Auch das Recht, ein Mandat abzulehnen, hätte die Kammer gerne gesetzlich festgeschrieben.

Hingegen ist die BRAK der Meinung, dass das Vertretungsverbot „unter keinen Umständen“ geändert werden sollte. Die Syndizi dürfte diese kategorische Ablehnung zwar ärgern, ein Knackpunkt für die politische Diskussion dürfte in der Haltung aber nicht liegen.

Lücken bestehen bislang, so die BRAK, beim Thema Verbandsjuristen und auch bei der bislang bestehenden Kanzleipflicht vor allem bei paralleler Tätigkeit auch als Anwalt für andere Mandaten. Der Verzicht auf letztere könnte das Fremdbesitzverbot infrage stellen.

Schließlich fordert die BRAK eine flankierende Anpassung des Sozialgesetzbuchs. In diesem Punkt scheint in der politischen Diskussion jedoch bereits weitgehend Einigkeit zu bestehen. Ein Referentenentwurf für die gesetzlichen Änderungen soll noch vor Ostern vorliegen.

WP-Gesellschaften außen vor

Die BRAK stellt sich in der Stellungnahme gegen die Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften: Ein dort angestellter Jurist könne nicht anwaltlich tätig sein, da er lediglich in einem zwischen Steuerberater und Kunden bestehenden Mandatsverhältnis mitarbeitet. Es handele sich mithin nicht um Anwaltsmandate. Die Juristen in WP-Gesellschaften kämpfen schon seit Langem, ähnlich wie die Syndizi, mit und gegen die Sozialgerichte.

Die Kammer will sich mit Blick auf Kanzlei-Associates und Unternehmensjuristen „im Interesse der gesamten Anwaltschaft an einem unter Berücksichtigung des Eckpunktepapiers geführten Gesetzgebungsverfahrens aktiv beteiligen“. Gerade am Vertretungsanspruch der Anwaltschaft insgesamt waren zuletzt Zweifel geäußert worden: Immer mehr regionale Kammern sprachen sich für den Ministeriumsvorschlag aus, zuletzt etwa Berlin. Auch viele Kanzleien hatten sich bei den Kammern für eine berufsrechtliche Anerkennung der Unternehmensjuristen eingesetzt.

 

 

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