Zurzeit trägt in Großbritannien der Unterlegene in einem Rechtsstreit die gesamten Kosten des Verfahrens – und damit anders als in Deutschland auch individuell vereinbarte Stundensätze und sonstige Honorarbestandteile von Anwälten der Gegenseite. Angesichts der immensen Summen, die so zustande kommen können, ist das wirtschaftliche Risiko für die Prozessbeteiligten immens. In komplexen Zivilverfahren übersteigen laut Jackson die Verfahrenskosten häufig sogar die eigentliche Streitsumme.
Jackson plädiert daher für zwei alternative Modelle, die die Gefahren abmildern könnten. Nach dem sog. One Way Cost Shifting muss der Beklagte, wenn er den Rechtsstreit verliert, wie bisher alle Kosten tragen, verliert aber der Kläger, begleicht jede Partei ihre Kosten alleine. Alternativ sieht Jackson das System des sog. Partial Cost Shifting vor: Die obsiegende Partei bekommt stets nur einen Teil ihrer Kosten erstattet, den anderen Teil muss sie in jedem Fall selbst tragen.
Warum die Kostentragung Dreh- und Angelpunkt des Problems ist, wird an den in Großbritannien üblichen Conditional Fee Agreements (CFA) deutlich. Dies sind individuell vereinbarte Erfolgshonorare, die Anwälten bei einem Erfolg ihres Mandanten zufließen, aber vom unterlegenen Gegner beglichen werden müssen. Britische Beobachter gehen davon aus, dass sich Jackson für sog. Contigency Fees aussprechen wird: Diese Art des Erfolgshonorars richtet sich allein nach einem bestimmten Prozentsatz der erstrittenen Streitsumme und ist daher im Vorhinein besser kalkulierbar.
Aus Sicht deutscher Anwälte könnte die Jackson-Reform gerade Teile des deutschen Kostenrechts und der Zivilprozessordnung zum Vorbild nehmen. Laut Dr. Hans-Clemens Köhne von CMS Hasche Sigle bezeichnete Jackson das hiesige Kostenerstattungssystem als „außerordentlich interessant“. Köhne war Teil des Teams der Kanzlei, das den Richter seit Jahresbeginn bei der Erstellung des internationalen Teils der Untersuchung beraten und unterstützt hatte. „Typisch für den deutschen Zivilprozess ist die gründliche Vorbereitung der mündlichen Verhandlung durch umfangreiche Schriftsätze. Demgegenüber spielen umfangreiche Verhandlungen und Anhörungen im britischen Prozess eine größere Rolle. Das hat Auswirkungen auf das unterschiedlich gewachsene Kostenrecht“, so Köhne.
Ein Gedanke, den Jackson in seinem Report aufgreift: „Dass es in Deutschland eine funktionierende Rechtsschutzversicherung gibt, hat vor allem damit zu tun, dass Verfahren in Deutschland insgesamt wesentlich günstiger sind als in England und Wales“.
Auch Tanja Pfitzner, Prozess- und Schiedsrechtsexpertin von Freshfields Bruckhaus Deringer in Frankfurt, bezeichnet das deutsche Kostensystem insofern als „sehr wettbewerbsfähig“. Deswegen sei es notwendig, diese Wettbewerbsvorteile zu bewahren. „Dass jetzt auch Reformbedarf innerhalb des britischen Systems offensichtlich wird, bedeutet aber nicht, dass wir uns zurücklehnen dürfen. Vielmehr sollten wir über den Kanal schauen und die weitere Entwicklung auch im Hinblick auf das deutsche Kostensystem aufmerksam verfolgen“, so Pfitzner in Anspielung auf die vor anderthalb Jahren erschienene Broschüre der englischen Law Society, in der London als Prozessstandort besonders angepriesen wurde. (Jörn Poppelbaum)