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Der Bundesgerichtshof (BGH) will einen Teil des neuen Gesetzes zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom Bundesverfassungsgericht überprüfen lassen. Es geht dabei im Wesentlichen um die Frage, ob Gewinne aus Straftaten rückwirkend eingezogen werden dürfen, selbst wenn die Straftat verjährt ist. Der Gesetzgeber meint Ja, das ist möglich. Der Bundesgerichtshof bezweifelt das und will nun die Meinung des Verfassungsgerichts dazu hören. Im Strafrecht ist dies ein Fall mit absolutem Seltenheitswert (Az. 3 StR 192/18)