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Juristen mit Anstellungsvertrag sind keine Anwälte – so einfach ist das. Und wenn sie alle bisher geltenden Kriterien für eine Befreiung erfüllen? Egal. Arbeitsvertraglich zugesicherte anwaltliche Unabhängigkeit? Egal. Angestellt bei einer Kanzlei? Fast egal. Aus Sicht der Unternehmensanwälte sind die BSG-Entscheidungen verheerend, für Kanzleien dürften sie zumindest problematisch werden.