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Tuning-Firma setzt sich weitgehend gegen CMS-Mandantin Porsche durch

Porsche muss der Tuning-Firma Techart nicht alles liefern, was diese wünscht. Aber der von Porsche angestrebte komplette Lieferstopp ist aufgrund des kartellrechtlichen Diskriminierungsverbots unzulässig. Das entschied nun der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs. Die Firmen streiten schon seit Jahren darum, unter welchen Bedingungen Porsche die Tuner mit Originalteilen und Neufahrzeugen beliefern muss.

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Wagner_Achim
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Die Leonberger Firma Techart veredelt Porsche-Fahrzeuge auf Kundenwunsch individuell, das Angebot reicht von sportlichen Felgen über Spoiler bis zum 1000-PS-Motor. Da Porsche das Tuning seiner Fahrzeuge auch selbst anbietet, ist Techart ein Konkurrent auf diesem Gebiet.

Der Streit reicht zurück bis ins Jahr 2007. Damals kündigte Porsche die Geschäftsbeziehung außerordentlich. Anlass war unter anderem ein gestohlener Prototyp eines Porsche-Motors, der später in Teilen auf dem Techart-Betriebsgelände auftauchte. Zunächst verweigerte Porsche gegenüber Techart die Belieferung mit Originalteilen und den Zugang zu seinem Diagnose- und Informationssystem. In dem Rechtsstreit ging es auch darum, dass Porsche sein selektives Vertriebssystem dadurch gefährdet sah, dass Techart im Kundenauftrag auf eigene Rechnung Modelle kaufen, verändern und dann weiterverkaufen wollte. 

Der Bundesgerichtshof entschied nun: Porsche muss Techart mit Originalteilen beliefern und Zugang zu seiner Diagnose-Software gewähren. Ausgenommen sind aber Teile des Porsche-eigenen Tuning-Programms. Mit Neufahrzeugen muss Porsche die Tuner nur für den eigenen Fuhrpark und für Ausstellungszwecke beliefern. Vom Belieferungsanspruch ausgenommen sind Käufe im verdeckten Kundenauftrag. Das heißt, wenn Techart als Vermittler tätig wird, muss die Firma offenlegen, in wessen Auftrag sie das Auto kauft, etwa durch eine Vollmacht.

Vertreter Porsche 
CMS Hasche Sigle (Hamburg): Dr. Markus Schöner (Kartellrecht)
Inhouse (Stuttgart): Florian Wandel – aus dem Markt bekannt
Dr. Achim von Winterfeld (Karlsruhe; BGH-Vertretung)

Vertreter Techart 
Hermanns Wagner Brück (Düsseldorf): Dr. Achim Wagner (Wettbewerbs-/Kartellrecht)
Kullen Müller Zinser (Sindelfingen): Dr. Thomas Beck (Marken-/Wettbewerbsrecht) 
Mennemeyer & Rädler (Karlsruhe): Dr. Peter Rädler (BGH-Vertretung)

Bundesgerichtshof, Kartellsenat 
Bettina Limperg (Vorsitzende Richterin)

Hintergrund: Beide Parteien setzen auf Stammberater, die das Verfahren auch in der Vorinstanz begleiteten. In ähnlicher Konstellation stand man sich bereits im April vor dem BGH gegenüber (Az. I ZR 147/13). Während es damals um Markenrecht ging und aufseiten von Techart Kullen-Anwalt Beck die Federführung innehatte, standen diesmal vertriebskartellrechtliche Fragen im Vordergrund, so dass der Düsseldorfer Kartellrechtler Wagner das Verfahren steuerte. Für Porsche führt beide Verfahren Schöner, seit Dr. Hans-Dieter Lübbert, der die Mandatsbeziehung zu Porsche maßgeblich geprägt hatte, altersbedingt in den Counsel-Status wechselte.

Die BGH-Anwälte an der Seite der Streitparteien sind allerdings neu. In dem Markenrechtsverfahren, zu dem der BGH im April ein Urteil gefällt hat, waren Cornelie von Gierke (Von Gierke & Rohnke) für Porsche und Axel Rinkler für Techart als BGH-Anwälte tätig.

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