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Bauer-Verlag kippt mit Fieldfisher und Rädler ‚ARD Buffet Magazin‘ vor BGH

Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten dürfen Verlage nicht bei der Herausgabe von Zeitschriften unterstützen, indem sie ihnen erlauben, für Sendungen geschützte Marken für Programmzeitschriften zu benutzen. Ein solches Vorgehen verstoße gegen das Wettbewerbsrecht. Das hat in der vergangenen Woche der Bundesgerichtshof entschieden – und damit die beiden vorinstanzlichen Urteile aufgehoben.

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Philipp Plog
Philipp Plog

Zum Hintergrund: Der Südwestrundfunk (SWR) produziert seit 1998 die Koch- und Ratgebersendung ‚ARD Buffet‘ und verfügt auch über die entsprechenden Markenrechte. Seit 2005 erlaubt der SWR dem Burda-Verlag eine Zeitschrift unter dem Titel ‚ARD Buffet – das monatliche Magazin zur erfolgreichen TV-Sendung“ zu veröffentlichen. Die Konditionen sind nicht bekannt, und sie wurden auch im Laufe des Verfahrens nicht offengelegt.

Gegen diese Vereinbarung klagte 2011 die Burda-Konkurrenten Bauer Media Group vor dem Landgericht Hamburg. Der SWR gewähre Burda durch die Verwendung der Marken einen unzulässigen Vorteil. 

Laut Rundfunkstaatsvertrag dürfen öffentlich-rechtliche Sender selbst programmbegleitend Zeitschriften mit programmbezogenem Inhalt herausgeben. Nach Auffassung des Bauer-Verlags handelt es sich dabei um eine Marktverhaltensregel. Wer dagegen verstößt, handelt wettbewerbsrechtlich unlauter. Sowohl das Landgericht als auch das Hanseatische Oberlandesgericht sahen in dem entsprechenden Absatz des Rundfunkstaatsvertrages keine Marktverhaltensregel.

Enge Grenzen für öffentlich-rechtliche Sender

Der I. Zivilsenat des BGH sah das nun anders und folgte damit der Argumentation des Bauer-Verlages. Mit seinem Vorgehen habe der SWR in das Konkurrenzverhältnis der privat-organisierten Verlage eingegriffen. Auch wenn die wirtschaftliche und publizistische Verantwortung nicht bei den Öffentlich-rechtlichen selbst liegt, sondern bei dem Verlag, dürfe der SWR ihn nicht bei der Veröffentlichung unterstützen. Damit greife der über den Rundfunkbeitrag finanzierte Sender zu sehr in die Pressefreiheit ein. 

Der BGH wies zwar das Verfahren an das OLG in Hamburg zurück, aber nur weil ein Unterlassungsantrag von Bauer nicht hinreichend bestimmt sei. Mit ihrem Urteil steckten die Karlsruher Richter einen engen Rahmen für die Print-Aktivitäten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Ähnliche Auswirkungen hat die Entscheidung zur ‚Tagesschau-App‘ 2015 für den Onlinebereich.

Rädler_Peter
Rädler_Peter

Vertreter Bauer Media Group
Fieldfisher (Hamburg): Dr. Philipp Plog, Stephan Zimprich; Associate: Martin Lose (alle Wettbewerbsrecht)
Mennemeyer & Rädler (Karlsruhe): Dr. Peter Rädler (BGH-Vertretung)
Inhouse Recht (Hamburg): Dr. Gerald Mai (Leiter Stabstelle Medienrecht)

Vertreter SWR
Löffler Wenzel Sedelmeier (Stuttgart): Prof. Dr. Emanuel Burkhardt – aus dem Markt bekannt
von Plehwe & Schäfer (Karlsruhe): Dr. Thomas von Plehwe (BGH-Vertretung) – aus dem Markt bekannt

Bundesgerichtshof, I. Zivilsenat
Prof. Dr. Wolfgang Büscher (Vorsitzender Richter), 

Hintergrund: Mit dem Beginn des Prozesses 2011 wurde Fieldfisher erstmals für den Hamburger Bauer-Verlag tätig. Ansonsten tritt in presse- und wettbewerbsrechtlichen Fragen oft der DLA Piper-Partner Prof. Dr. Stefan Engels für das Verlagshaus auf, auch Dr. Gerald Neben aus der Hamburger IP- und Medienboutique KNPZ Rechtsanwälte ist häufiger an der Seite Bauers zu sehen. Wie beide Partner hat auch Fieldfisher-Managing-Partner Plog früher bei Lovells gearbeitet (heute Hogan Lovells). Der ebenfalls am Verfahren beteiligte Hamburger IP-Spezialist Zimprich war erst zum Jahreswechsel zum Partner bei Fieldfisher ernannt worden.

Die traditionsreiche Stuttgarter Medienrechtsboutique Löffler Wenzdel Sedelmeier vertritt den SWR schon seit vielen Jahren, so zum Beispiel auch 2014 vor dem Landgericht Stuttgart in einem presserechtlichen Verfahren gegen Daimler, in dem es um Aufnahmen mit verdeckter Kamera ging. Das Landgericht gab damals wie 2015 dann auch das Oberlandesgericht dem öffentlich-rechtlichen Sender Recht. 

BGH-Anwalt von Plehwe stand bereits in der viel beachteten BGH-Entscheidung um die ‚Tagesschau-App‘ 2015 auf Seiten der öffentlich-rechtlichen Sender.

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