Juve Plus Altersdiskriminierung

Küttner setzt vor BGH Entschädigung für Ex-Geschäftsführer durch

Autor/en
  • JUVE

Der frühere Geschäftsführer der Städtischen Kliniken Köln hat Anspruch auf Schadensersatz nach dem Antidiskriminierungsgesetz (AGG). Dies entschied der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen II ZR 163/10). Somit gilt das AGG auch für Manager, die ausscheiden.

Teilen Sie unseren Beitrag
Thomas von Plehwe
Thomas von Plehwe

Geklagt hatte Professor Jekabs Leititis. Im Oktober 2008 hatte der fakultative Aufsichtsrat der Kliniken beschossen, das Anstellungsverhältnis mit dem damals 62-Jährigen nach Ablauf seiner Amtszeit Ende August 2009 nicht zu verlängern. Die Stelle wurde mit einem 41-Jährigen besetzt.

Die Kliniken betonten zwar, dass diese Entscheidung nichts mit dem Alter von Leititis zu tun habe. Der Aufsichtsratsvorsitzende der Kliniken erklärte jedoch seinerzeit gegenüber der Presse: Man habe wegen des „Umbruchs auf dem Gesundheitsmarkt“ einen Bewerber gewählt, der das Unternehmen „langfristig in den Wind stellen“ könne. Das Alter des medizinischen Geschäftsführers war zudem in einer Aufsichtsratssitzung besprochen worden. Es sei Beobachtern zufolge das erste Mal, dass ein Diskriminierungsgrund auch in der Öffentlichkeit genannt worden sei, heißt es.

Der Arzt verlangte Schadensersatz für entgangene Gehälter und hatte insoweit Feststellungsklage erhoben. Zudem will er wegen der Diskriminierung eine Entschädigung für die Persönlichkeitsverletzung. Der Streitwert liegt bei rund 650.000 Euro. Die erste Instanz wies die Klage ab. Erst in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln erhielt Leititis recht, wie auch nun auch vor dem BGH.

Der BGH entschied grundsätzlich, dass das AGG auf den Geschäftsführer überhaupt Anwendung findet, auch wenn der Wortlaut des AGG explizit nur von der Anwendung auf Geschäftsführer bei der Einstellung spricht. Experten zufolge muss die Regelung auch für das Ausscheiden gelten, sodass eine andere Auslegung europarechtswidrig wäre.

Zudem wird sich mit der Zeit zeigen, welche Auswirkung die BGH-Rechtsprechung auf den Corporate Governance Kodex hat: Darin steht, die Unternehmen sollten eine Altersgrenze für Vorstände haben. In der Praxis liegt diese regelmäßig bei 60 Jahren. Zudem stellt sich darüber hinausgehend die Frage, welches Verhalten des Aufsichtsratsvorsitzenden der Arbeitgeber sich zurechnen lassen muss. Immerhin gab es keine diskriminierenden Beschlüsse in den Aufsichtsratssitzungen, und die Aussagen des Aufsichtsratsvorsitzenden waren nur von ihm gegenüber der Presse geäußert worden. Selbst einen Beschluss über die Gründe für das Ausscheiden des Geschäftsführers gab es nicht.

Vertreter Leititis
Küttner (Köln): Dr. Tim Wissmann
von Plehwe & Schäfer (Karlsruhe): Dr. Thomas von Plehwe (BGH-Vertretung)

Vertreter Kliniken
Schlütter Bornheim Seitz (Köln): Dr. Thomas Kania
Dr. Waclawik (Karlsruhe): Dr. Erich Waclawik (BGH-Vertretung)

Hintergrund: Beide Verfahrensvertreter wurden erst beratend tätig nach den Vorkommnissen, die Auslöser für die Klagen waren. Insbesondere hatte Schlütter-Partner Kania die Kliniken noch nicht beraten, als diese die Weiterbeschäftigung des medizinischen Geschäftsführers diskutierten. Beide waren durch Empfehlungen in die Mandate gekommen, Kania auf Empfehlung des Bonner Universitätsprofessors für Arbeitsrecht, Prof. Dr. Gregor Thüsing.

Artikel teilen

Gerne dürfen Sie unseren Artikel auf Ihrer Website und/oder auf Social Media zitieren und mit unserem Originaltext verlinken. Der Teaser auf Ihrer Seite darf die Überschrift und einen Absatz des Haupttextes enthalten. Weitere Rahmenbedingungen der Nutzung unserer Inhalte auf Ihrer Website entnehmen Sie bitte unseren Bedingungen für Nachdrucke und Lizenzierung.

Für die Übernahme von Artikeln in Pressespiegel erhalten Sie die erforderlichen Nutzungsrechte über die PMG Presse-Monitor GmbH, Berlin.
www.pressemonitor.de