Das BVerfG entschied nun im Gegensatz zu allen Vorinstanzen zugunsten von Tilp. Es griff in seiner Argumentation auf das Grundrecht der Berufsfreiheit zurück und entschied, dass die wahrheitsgemäße Information, jemand sei in eine gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzung involviert, nicht ehrenrührig sei. Es sei völlig legitim, dass Kanzleien mit solchen Gegnerlisten Werbung betrieben. Potentielle Mandanten hätten ein Informationsinteresse, wenn sie einen spezialisierten Anwalt suchten.
Vertreter Tilp
Tilp (Kirchentellinsfurt): Andreas Tilp
Prof. Dr. Achim Krämer (Karlsruhe; BGH-Vertretung)
Deubner & Kirchberg (Karlsruhe): Prof. Dr. Christian Kirchberg (vor BVerfG)
Vertreter AWD
Schultz-Süchting (Hamburg): Dr. Dirk Bruhn (LG)
BMH Bräutigam & Parter (Berlin): Dr. Benedikt Bräutigam (Kammergericht)
Dr. Volkert Vorwerk Dr. Michael Schultz (Karlsruhe): Dr. Volkert Vorwerk (vor BGH)
Bundesverfassungsgericht, 1. Senat
Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier (Vorsitzender Richter)
Schultz-Süchting-Partner Bruhn bearbeitete das Mandat noch unter der Flagge von Lovells, für die er bis Ende 2004 tätig war. Auch der Vertreter der 2. Instanz, Bräutigam, war früher bei Lovells. Im Zuge der Schließung des Berliner Büros machte er sich mit weiteren Partnern selbstständig.