Schult, der zuvor beim Hamburger Landesverband Spiele der zweiten und dritten Bundesliga gepfiffen hatte, war in der laufenden Saison vom DFB nicht mehr auf der Liste für Schiedsrichter im Elitebereich berücksichtigt worden. Er klagte daraufhin gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Entfristung. Das Arbeitsgericht ließ jedoch nicht gelten, dass die Befristung nach Maßstäben des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zu bewerten sei, denn der Kläger sei kein Arbeitnehmer des Verbandes gewesen. Beim DFB sorgte das Urteil für Erleichterung. Wären Schiedsrichter als Arbeitnehmer eingeordnet worden, hätte der DFB Sozialabgaben in Millionenhöhe zahlen müssen und hätte 100 Arbeitnehmer mehr auf der Gehaltsliste.
Die detaillierte Urteilsbegründung steht noch aus. Ein Knackpunkt war die Frage, ob aus dem Vertrag zwischen Schiedsrichter und DFB eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung hervorgeht. Die Klägerseite argumentierte, dass sich eine solche Verpflichtung zum einen daraus ergebe, dass der DFB Sanktionsmöglichkeiten habe, wenn ein Schiedsrichter mehrfach oder unbegründet Spiele absagt. Zum anderen sei der Vertrag nicht ordentlich kündbar. Auch daraus lasse sich eine Verbindlichkeit schließen. Das Arbeitsgericht ließ diese Argumente jedoch nicht gelten: Schiedsrichter seien nicht in den DFB-Betrieb eingegliedert und damit auch nicht abhängig von den Weisungen des Verbandes. Es bestehe demnach keine Verpflichtung, Spiele zu übernehmen.
Auch das Landesarbeitsgericht Hessen hatte Anfang 2018 in einem ähnlichen Fall (Az.9 Sa 1399/16) zugunsten des DFB entschieden. Der für eine Spielzeit geschlossene Vertrag sei kein Arbeitsvertrag, sondern nur eine Rahmenvereinbarung, welche die Bedingungen der später geschlossenen Einzelverträge regele. Die Vereinbarung sehe keine Verpflichtung des Schiedsrichters vor, bestimmte Spiele zu übernehmen.
Mainz schlägt Heinz
In einem ähnlichen Verfahren, in dem der Ex-Torwart des Fußballbundesligisten FSV Mainz 05, Heinz Müller, gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber klagte, hatte der Verein Recht bekommen. Das Bundesarbeitsgericht entschied Anfang 2018, dass Bundesligavereine Fußballern auch künftig befristete Arbeitsverträge geben dürfen (Az. 7 AZR 312/16). Auch hier war die sportspezifische Eigenart der Tätigkeit entscheidend, die nicht voraussehen lässt, wie lange ein Sportler erfolgversprechend eingesetzt werden kann. Wer keine entsprechenden Leistungen zeigt, wird nicht mehr eingesetzt, das gilt für Spieler und Schiedsrichter gleichermaßen.
Vertreter Deutscher Fußball-Bund
Inhouse Recht (Frankfurt): Dr. Jörg Englisch (Direktor Recht und Verbandsrecht), Eva Immerheiser (Justiziarin; Arbeitsrecht) – aus dem Markt bekannt
Heuking Kühn Lüer Wojtek (Hamburg) Dr. Johan-Michel Menke (Arbeitsrecht)
Vertreter Patrick Schult
v. Einem & Partner: Dr. Malte Dittrich (Sportrecht)
Arbeitsgericht Verden, 2. Kammer
Susanne Trautmann (Vorsitzende Richterin)
Hintergrund: Schults Anwalt Dittrich stand dem DFB im März 2018 selbst als Kläger gegenüber. Auch er ist Schiedsrichter und hatte gegen seine Entfristung geklagt. Das Landesarbeitsgericht Hessen entschied jedoch zugunsten des DFB.
In diesem Verfahren hatte Heuking-Anwalt Menke den DFB ebenfalls vertreten. Zuvor hatte der Sportarbeitsrechtsexperte bereits den FSV Mainz davor bewahrt, künftig seine Fußballprofis unbefristet anstellen zu müssen. Der ehemalige Mainzer Torwart Heinz Müller wollte den Verein dazu verpflichten, seinen Vertrag zu entfristen und ihm entgangene Prämien nachzuzahlen. Neben dem FSV Mainz beriet Menke auch andere Bundesligaclubs sowie die Deutsche Fußball Liga in arbeitsrechtlichen Belangen.