Die BVVG verkauft und verpachtet seit der Wiedervereinigung im staatlichen Auftrag die ehemals volkseigenen Äcker, Wiesen und Wälder. In den ersten 15 Jahren sollen die Flächen nur für die Landwirtschaft genutzt werden. Gibt es daran in dieser Zeit Änderungen, hat die BVVG in bestimmten Fällen das Recht, das Land zurückzukaufen oder vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Der Kläger, ein Mann aus Mecklenburg-Vorpommern, will auf seinen 71 Hektar Land drei Windräder aufstellen lassen. Daran hätte die BVVG kräftig mitverdient. Denn sein Kaufvertrag sieht vor, dass er der Gesellschaft 75 Prozent des Geldes abtreten muss, das er vom Betreiber der Windräder über die gesamte Laufzeit der Anlage hinweg bekommt. Dem Kläger zufolge waren das ursprünglich rund 800.000 Euro pro Windrad. Gegen die Vertragspraxis zog vor Gericht. Der BGH gibt ihm nun in letzter Instanz Recht. Die BVVG hatte argumentiert, dass sie die Flächen auch gleich zurückkaufen könnte. Das Abschöpfen der Einnahmen sei das mildere Mittel.
Das sahen die obersten Zivilrichter anders. Die BVVG könne Flächen übernehmen, die zu Bauland geworden oder nun für Verkehrswege vorgesehen sind – Windräder seien aber kein Grund dafür. Weil der Gesetzgeber Windräder fördere, sei ihr Aufstellen grundsätzlich überall möglich. Den Verhandlungen zufolge kann die BVVG höchstens vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn ein wesentlicher Teil der Flächen zur Energieerzeugung genutzt werden soll, also zum Beispiel ein ganzer Windpark entsteht. In dem Fall aus Mecklenburg-Vorpommern sind aber nicht einmal zwei Prozent des Landes betroffen.
Die BVVG will die schriftliche Urteilsbegründung abwarten und dann das weitere Verfahren festlegen. „Nach erster Einschätzung ist auf Grund des Urteils mit erheblichen finanziellen Auswirkungen für die BVVG zu rechnen“, sagte eine Sprecherin auf Anfrage. Eine Bezifferung sei jedoch noch nicht möglich. Medienberichten zufolge könnte allerdings ein mittlerer dreistelliger Millionenbetrag im Feuer stehen. Experten zufolge ist allerdings nicht damit zu rechnen, dass die BVVG das Geld freiwillig zurückgibt. Die Geschädigten müssen ihre Ansprüche selbst erstreiten.
Vertreter Eigentümer
Prof. Dr. Volkert Vorwerk (Karlsruhe/BGH-Anwalt)
Catherine Wildgans (Berlin)
Vertreter BVVG
Frank Seiler (Karlsruhe/BGH-Anwalt)
Jotzo Jung & Partner (Berlin): Matthias Jotzo
Inhouse Recht (Berlin): Peter Konrad
Bundesgerichtshof, V. Senat für Landwirtschaftssachen
Christina Stresemann (Vorsitzende Richterin)
Hintergrund: BGH-Anwalt Vorwerk ist unter anderem für seine Zusammenarbeit mit der Kapitalanlegerkanzlei Tilp bekannt. Er war beispielsweise im Zusammenhang mit der sogenannten Torpedo-Klage von Porsche gegen zahlreiche Investoren involviert. In dem Verfahren, das der BGH im September 2016 an das Berufungsgericht zurückwies, vertrat er den Hedgefonds Pendragon, der im Zusammenhang mit der versuchten Übernahme von VW große Verluste verbuchte.
Im vorliegenden Fall kam Vorwerk über eine Empfehlung ins Mandat des Landeigentümers. Bekannt ist, dass Vorwerk bereits in der Vergangenheit dem BVVG bei Streitigkeiten um Vertragsklauseln gegenüber saß. In den Vorinstanzen ließ sich der Landeigentümer von der Berliner Rechtsanwältin Wildgans vertreten. Wildgans gilt als Expertin im Bereich des Bodenrechts in den Bundesländern der ehemaligen DDR.
Die BVVG verfügt dem Vernehmen nach über eine starke Rechtsabteilung, die viele Fälle selbst bearbeitet. Auch in Karlsruhe war sie mit eigenen Leuten zugegen. Die BGH-Vertretung des BVVG übernahm BGH-Anwalt Seiler. Seiler hat seine Karriere als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der BGH-Anwältin Cornelie von Gierke begonnen, die Ende 2016 in den Ruhestand ging. Sie war bis dahin als BGH-Anwaltin des BVVG gesetzt. In den Vorinstanzen wurde sie von Jotzo, dem Namenspartner einer Berliner Kanzlei vertreten. (Martin Ströder/mit Material von dpa)