Der EuG habe in seinem vorangegangenen Urteil allein den Schutz von ‚Bud‘ als geografische Herkunftsbezeichnung in mehreren Staaten als einen ausreichenden Nachweis dafür erachtet, dass das Zeichen eine überörtliche Bedeutung habe. Das bemängelte der EuGH nun.
Die Richter stellten zudem fest, dass eine geografische Angabe, die in einem Mitgliedsstaat Schutz genießt, nur dann der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke entgegen steht, wenn sie tatsächlich in diesem Staat in einem bedeutsamen Teil geschäftlich genutzt wird.
Das Urteil des EuGH ist ein weiterer Baustein in einem jahrelangen Streit um Gemeinschaftsmarken zwischen den beiden Bierbrauern. Zwischen 1996 und 2000 hatte der US-Konzern mehrere Gemeinschaftsmarken beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante eingetragen, darunter die Wort- und das Bildmarke ‚Bud‘. Dagegen hatte der tschechische Bierbrauer Budějovický Budvar Widerspruch eingelegt.
Das HABM hatte die Widersprüche jedoch mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Nachweise für die Benutzung der Ursprungsbezeichnung ‚Bud‘ in Österreich, Frankreich, Italien und Portugal unzureichend seien. Budějovický Budvar hatte den Widerspruch damit begründet, dass ‚Bud‘ in diesen Ländern gemäß dem Lissabonner Abkommen über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen beziehungsweise aufgrund bilateraler Abkommen geschützt sei, und dies einer Eintragung als Gemeinschaftsmarke durch Anheuser-Busch entgegen stehe.
Der tschechische Bierbrauer reichte gegen die Ablehnung des Widerspruchs Klage beim EuG ein und bekam im Dezember 2008 recht. Gegen dieses Urteil hatte wiederum Anheuser-Busch Rechtsmittel eingelegt. Nun muss sich der EuG erneut mit der Frage befassen, ob der Eintragung der Gemeinschaftsmarke ältere Rechte des tschechischen Unternehmens entgegen stehen, das bereits seit dem 13. Jahrhundert Bier braut.
Das Urteil des EuGH ist ein wichtiger Teilerfolg für Anheuser-Busch, kommt jedoch wenig überraschend. Vor zwei Jahren hatte der Gerichtshof in einem anderen Verfahren im Streit um die Marke ‚Bud‘ zugunsten des US-Konzerns entschieden (mehr…). Im letzten Jahr musste Anheuser-Busch jedoch einen Streit um die Marke ‚Budweiser‘ verloren geben (mehr…).
Vertreter Anheuser Busch
Hogan Lovells: Dr. Burkhart Goebel (Hamburg/Madrid), Dr. Verena von Bomhard (Alicante)
Vertreter Budejovický Budvar
Nataf Fajgenbaum et Associés (Paris): Fabienne Fajgenbaum, Thibault Lachacinski, Sybille Sculy‑Logotheti
Petsch Frosch Klein Arturo (Wien): Dr. Christoph Petsch
Vertreter Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt Arnaud Folliard‑Monguiral (Bevollmächtigter; Alicante)
Europäischer Gerichtshof, Große Kammer
Prof. Dr. Vassilios Skouris (Präsident des EuGH; Luxemburg)
Hintergrund: Die Liste der Prozessbevollmächtigten bietet wenig Überraschendes. Bereits seit Jahren betreut die Kanzlei Hogan Lovells beziehungsweise ihre Vorgängerkanzlei Lovells Anheuser-Busch in IP-Fragen. Angesiedelt ist das Mandat in Hamburg unter der Federführung von Dr. Burkhart Goebel, der auch im Madrider Büro der Kanzlei arbeitet. Partnerin Dr. Verena von Bomhard betreut in Alicante die Gemeinschaftsmarken des Bierkonzerns.
Für Budejovický Budvar waren fast alle genannten Anwälte bereits in unterschiedlichen Verfahren tätig. Zum Beispiel vertraute der tschechische Bierbrauer hier erneut auf den österreichischen Anwalt Petsch, der bereits im vergangenen Jahr in einem Verfahren in Österreich tätig war (mehr…). Auch Fabienne Fajgenbaum vertritt das Unternehmen regelmäßig. Allerdings griff der Bierbrauer in der Vergangenheit daneben auch auf Dr. Karel Cermak von der Prager IP-Kanzlei Cermak Horejs Matejka zurück (mehr…), die in diesem Verfahren jedoch nicht vor dem EuGH zu sehen war.