Die Singularzulassung beim BGH sei durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt, begründete das Gericht seine Entscheidung (Az. 1 BvR 819/02). So würden die Recht Suchenden kompetent beraten und könnten vor aussichtslosen Klagen bewahrt werden. Zugleich werde der BGH von unzulässigen Rechtsmitteln entlastet. Es gebe derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Singularzulassung nicht mehr als geeignetes und erforderliches Mittel für eine Verbesserung der Rechtspflege anzusehen sei. Das Gericht ließ offen, ob das neue Revisionsrecht in Zivilsachen eine andere Beurteilung erfordere.
Auch sah das Verfassungsgericht in der nun ergangenen Entscheidung keinen Widerspruch zu seiner Entscheidung vom Dezember 2000, mit der es die Singularzulassung von Rechtsanwälten bei Oberlandesgerichten aufgehoben hatte. Dieser Fall sei rechtlich und tatsächlich anders gelagert gewesen, betonten die Richter.
Rohlfing, der sich vor dem Verfassungsgericht selbst vertrat, hatte bereits Ende 2000 die Simultanzulassung am BGH beantragt. Gegen die Ablehnung war er gerichtlich vorgegangen. Sowohl das Zulassungsverfahren als auch die Ausschließlichkeit der Anwaltszulassung zum BGH verstießen gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit, hatte er argumentiert. Neben Rohlfing hatten dem Westfälischen Anzeiger zufolge vier weitere Anwälte aus Hamm Rechtsmittel gegen die Singularzulassung beim BGH eingelegt.
Das letzte Wort ist aber noch nicht gesprochen. „Den BGH-Anwälten ist mit dieser Entscheidung zwar viel Druck von der Seele genommen“, kommentierte ein BGH-Anwalt, „doch durch die Hintertür der ZPO-Reform könnte eine neue Entscheidung auf uns zukommen. Außerdem ist das Wahlverfahren für die BGH-Anwälte ausdrücklich nicht Gegenstand dieser Entscheidung gewesen. Falls einer der weiteren Beschwerdeführer sich darauf beruft, könnte es noch gekippt werden“.
Das Wahlverfahren war ausdrücklich von der verfassungsrechtlichen Prüfung ausgenommen, da der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Singularzulassung zum BGH gestellt hatte und daher nicht unmittelbar betroffen war.