Das Bundeskartellamt hatte im März 2025 ein Verfahren eingeleitet, um zu prüfen, ob im Kraftstoffgroßhandel eine strukturelle Wettbewerbsstörung vorliegt. Im Fokus standen dabei sogenannte Preisinformationsdienste, die Marktteilnehmer mit detaillierten und aktuellen Preisinformationen versorgen. Die Behörde befürchtete, dies könne den Wettbewerb dämpfen und Preismanipulationen begünstigen.
Gegen Auskunftsbeschlüsse des Kartellamts legten die betroffenen Unternehmen Argus Media und S&P Global Beschwerde ein und beantragten Eilrechtsschutz. Das OLG Düsseldorf gab nun der Argus Media-Gruppe recht und ordnete die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe an. Damit kann das Kartellamt seine Ermittlungen vorerst nicht fortsetzen. Im Parallelverfahren gegen S&P Global gibt es noch keinen Beschluss, allerdings gehen Kenner des Falls davon aus, dass der Senat inhaltlich identisch entscheiden wird.
Gericht zweifelt an Befugnissen des Kartellamts
Das OLG zieht bereits in Zweifel, ob das Kartellamt in Verfahren nach Paragraf 32f Absatz 3 GWB überhaupt verpflichtende Auskunftsersuchen an Unternehmen richten darf. Nach Auffassung des Gerichts fehlt dem Amt hierfür möglicherweise eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Auskunftsersuchen sind jedoch das zentrale Ermittlungsinstrument in solchen Verfahren.
Zudem geht das Gericht vorläufig davon aus, dass die Preisinformationsdienste selbst dann nicht herangezogen werden dürften, wenn eine Wettbewerbsstörung festgestellt würde. Die Dienste böten lediglich Nachrichten über die Märkte an, handelten aber nicht selbst mit Kraftstoffen. Ernstliche Zweifel äußerte das OLG auch mit Blick auf die Pressefreiheit: Es sei voraussichtlich unverhältnismäßig, von den Diensten die Benennung ihrer Informanten zu verlangen. Der presserechtliche Quellenschutz wiege hier schwerer als das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Paragrafen 32f Absatz 3 GWB.
Revision nicht zugelassen
Kartellamtspräsident Andreas Mundt zeigte sich überrascht: „Wir haben bereits Rechtsmittel beim Bundesgerichtshof eingelegt.“ Bemerkenswert ist, dass nach JUVE-Informationen das OLG keine Revision zugelassen hat. Das heißt, das Amt muss den Fall über den beschwerlicheren Weg einer Nichtzulassungsbeschwerde nach Karlsruhe bringen. In diesem Fall räumen Beobachter dem Amt wegen der grundsätzlichen Bedeutung gute Chancen ein, dass das gelingt. Da der politische Druck beim Thema Kraftstoffhandel groß ist, wäre es möglich, dass der BGH sich des Falls binnen weniger Monate annimmt.
Die Entscheidung ist ein Rückschlag für das 2023 eingeführte Instrument, das es dem Kartellamt ermöglichen soll, strukturelle Wettbewerbsstörungen auch ohne konkrete Rechtsverstöße einzelner Unternehmen anzugehen. Das Verfahren im Kraftstoffgroßhandel war der erste Anwendungsfall. Die gesetzliche Vorschrift war unter dem Eindruck der Marktverwerfungen nach dem Überfall Russlands auf die Ukraine mit dem Kraftstoffmaßnahmenpaket zum 1. April 2026 noch einmal verschärft worden – aus einem zweistufigen wurde ein einstufiges Verfahren. Das OLG erstreckte seine Entscheidung ausdrücklich auch auf diese Neufassung.
Verfahren nach Sektoruntersuchung
Das Verfahren war das Ergebnis einer im Februar 2025 abgeschlossenen Sektoruntersuchung zu Raffinerien und Kraftstoffgroßhandel. Dabei hatten sich laut Kartellamt Anhaltspunkte für erhebliche wettbewerbliche Risiken durch Preisinformationsdienste ergeben. Diese versorgen Marktteilnehmer mit sehr detaillierten und aktuellen Preisinformationen über das Verhalten der Wettbewerber. Laut Kartellamt kann dies zu einer Dämpfung des Wettbewerbs führen und die Gefahr bergen, dass einzelne Marktteilnehmer Preisnotierungen gezielt manipulieren.
Das Bundeskartellamt wird das Verfahren nach Paragraf 32f Absatz 3 GWB bis zu einer Klärung durch den Bundesgerichtshof nicht weiterbetreiben. Die für die Durchsetzung dieser Vorschrift gebildeten Teams wurden mit anderen Ermittlungen zusammengelegt. Mundt betonte, dass die Entscheidung nicht das neue Missbrauchsverbot in Paragraf 29a GWB betreffe, das ebenfalls Teil des Maßnahmenpakets war: „Die auf diese Regelung gestützten Ermittlungen zu den Preissetzungen seit Ausbruch des Iran-Krieges führen wir mit Nachdruck fort.“
Vertreter Argus Media
Cleary Gottlieb Steen & Hamilton (Köln): Dr. Julian Sanner, Janine Discher, Prof. Dr. Romina Polley (alle Kartellrecht) – aus dem Markt bekannt
Vertreter S&P Global
Gleiss Lutz (Stuttgart): Dr. Christian Steinle (Federführung; Kartellrecht), Dr. Marc Ruttloff (Verfassungsrecht); Associates: Jennifer Otten, Evelyne Fuhrer (beide Kartellrecht), Friederike Niemann, Pauline Grotz (beide Öffentliches Wirtschaftsrecht)
OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat
Jürgen Breiler (Vorsitzender Richter), Dr. Alexander Wesselburg, Alexandra Poling-Fleuß
Hintergrund: Alle Beteiligten sind aus dem Markt bekannt. S&P Global ist eine Mandantin der britischen Kanzlei Slaughter and May, die den Konzern etwa 2022 bei der Übernahme des Datendienstleisters IHS Markit beraten hat. Über den damaligen Brüsseler Slaughter and May-Partner Bertrand Louveaux kam 2023 das Mandat für das deutsche Verfahren zu Gleiss, was ungewöhnlich ist, da Slaughter zum Best-Friend-Netzwerk von Hengeler Mueller gehört.
Eine denkbare Erklärung, warum in diesem Fall Gleiss statt Hengeler zum Einsatz kam: Als 2023 die Sektoruntersuchung und damit auch die Arbeit für S&P begann, gab es mehrere beteiligte Unternehmen in dem Verfahren, neben den Preisvergleichsdiensten etwa auch Mineralölkonzerne. Marktbeobachter halten es für möglich, dass Hengeler schlicht wegen eines Konflikts nicht als S&P-Vertreterin in Betracht kam.
Das Team um den Gleiss-Öffentlichrechtler Ruttloff war beteiligt, weil das Verfahren neben kartellrechtlichen auch weitergehende Fragen aufwirft: Es geht um die Abgrenzung zwischen zulässiger Markttransparenz und einer staatlich verordneten Informationsbeschränkung – was auch tiefgreifende Auswirkungen auf die verfassungsrechtlich geschützte Presse- und Berufsfreiheit hat.
Bei Cleary haben sich innerhalb des Teams im Lauf des Mandats die Rollen neu verteilt. Romina Polley ist nach mehr als 20 Jahren als Partnerin zum Jahreswechsel in den Of-Counsel-Status gewechselt. Zugleich ist Janine Discher zur Partnerin ernannt worden. Dass die jüngeren Partner Sanner und Discher das Mandat gemeinsam führen, spiegelt auch den Generationswechsel wider, mit dem sich die Praxis insgesamt schwerer tut als viele ihrer Wettbewerber.
Beim Bundeskartellamt führt die 13. Beschlussabteilung unter Vorsitz von Dr. Irene Sewczyk das nun unterbrochene Verfahren. Bis vor Kurzem hieß die Abteilung noch V (Verbraucherschutz).