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Commerzbank wegen kreditfinanzierter Immobilie haftbar

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Die Commerzbank muss einem Anleger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (Paragraf 826 BGB) bei einem kreditfinanzierten Immobiliengeschäft Schadensersatz zahlen. Dies hat kürzlich der BGH entschieden. Er bestätigte damit ein Urteil des OLG Frankfurt. Der Vertretung des Anlegers zufolge sei somit erstmalig ein positives Urteil in Verbindung mit Paragraf 826 BGB erwirkt worden.

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Mit dem Beschluss wird der Anleger von Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von rund 400.000 Euro entbunden. Darüber hinaus muss die Commerzbank AG die von ihrem Kunden als Sicherheit gestellten Lebensversicherungen zurückgeben.

Dem Anleger zufolge war bereits für das OLG erwiesen, dass der zuständige Sachbearbeiter der Commerzbank mit dem Immobilienvermittler bewusst und gewollt zum Zwecke der Schädigung des Anlegers zusammengewirkt hatte. Denn der Vermittler habe die betreffende Wohnung für 390.000 DM gekauft und wenige Tage später für 780.000 DM an den Anleger vermittelt.

Nur zwei Tage nach Antragstellung sei die Darlehenszusage an den Käufer erfolgt. Die Auszahlung des Darlehens habe stattgefunden, obwohl wesentliche Unterlagen wie Mietgarantie oder Liquiditätsberechnung noch nicht vorlagen.

Vertreter Anleger

Dr. Ekkehart Schott (Kalrsruhe): Dr. Ekkehart Schott – BGH

Tilp Rechtsanwälte (Kirchentellinsfurt): Peter A. Gundermann – Unterinstanzen

Vertreter Commerzbank

Prof. Dr. Achim Krämer (Karlsruhe): Prof. Dr. Achim Krämer – BGH

Göhmann Wrede Haas Kappus & Hartmann (Frankfurt): Dr. Ilka Heigl (aus dem Markt bekannt)

Bundesgerichtshof, VI. Zivilsenat

Dr. Gerda Müller (Vorsitzende Richterin)

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