Die bis Ende 2020 geltende deutsche Arzneimittelpreisbindung sei für ausländische Versandapotheken nicht anwendbar gewesen. Das Urteil bezieht sich auf einen Fall aus dem Jahr 2012. Damals hatte DocMorris Kunden für das Einlösen eines Rezepts einen Bonus von drei Euro pro verschreibungspflichtigem Medikament versprochen. Außerdem bot die Versandapotheke Prämien für die Teilnahme an einem Arzneimittelcheck an.
Apothekerverbände gehen seit Jahren gegen diese und andere Geschäftspraxen der Versandapotheken vor. In diesem Fall klagte der Bayerische Apothekerverband gegen die aus seiner Sicht wettbewerbswidrigen Bonusprämien und bekam zunächst vor dem Landgericht und Oberlandesgericht München Recht. Strittig war, ob die Preisbindung auch für Versandapotheken im Ausland gilt oder gegen die nach EU-Recht geltende Warenverkehrsfreiheit verstoße. Das Oberlandesgericht München sah keine Unionrechtswidrigkeit und gab dem Bayerischen Apothekerverband Recht.
Verstoß gegen Warenverkehrsfreiheit
Der BGH hob das Urteil des OLG nun jedoch auf: Die damals geltende Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente verstieß nach seiner Sicht gegen die Warenverkehrsfreiheit. Der klagende Verband habe nicht ausreichend belegen können, dass ohne die Preisbindung eine sichere und flächendeckende Arzneimittelversorgung gefährdet sei. Der BGH verwies auch auf das Grundsatzurteil des EuGH aus dem Jahr 2016: Damals hatte der EuGH entschieden, dass eine starre Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gegen den freien Warenverkehr verstoße und strenge Anforderungen an eine solche Preisbindung gestellt.
Streit über neues Recht bleibt ungeklärt
Das Urteil bezieht sich allerdings auf eine inzwischen nicht mehr geltende Rechtslage. Seit 2020 ist die Preisbindung nicht mehr im Arzneimittelrecht, sondern im Sozialgesetzbuch geregelt. Damals hatte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn das Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz eingeführt: Gesetzlich Versicherte müssen verschreibungspflichtige Medikamente zum gleichen Preis erhalten – unabhängig davon, ob sie diese in einer Präsenzapotheke oder bei einer EU-Versandapotheke kaufen.
Über die Vereinbarkeit dieser neuen Vorschrift mit EU-Recht hat der BGH im aktuellen Fall nicht entschieden. Der Streit, ob ausländische Versandapotheken Bonusmodelle anbieten dürfen, wird daher sicherlich weitergehen: DocMorris und andere ausländische Versandapotheken haben direkt nach dem Urteil wieder Bonusprämien für rezeptpflichtige Medikamente eingeführt. Die ersten Abmahnungen von Apothekerverbänden gibt es schon. Neben der Preisbindung ist insbesondere auch die Frage strittig, ob die neuen Boni gegen das Heilmittelwerberecht verstoßen.
Ebenfalls schon in zwei Wochen wird der BGH in einem weiteren DocMorris-Verfahren entscheiden: Die Versandapotheke verlangt 18,5 Millionen Schadensersatz von der Apothekerkammer Nordrhein, wegen ungerechtfertigten einstweiligen Verfügungen gegen verschiedene Rabattaktionen. In diesem Verfahren befragte der BGH den EuGH. Der EuGH hat auf die Vorlage entschieden, dass Einkaufsgutscheine im Einklang mit Unionsrecht verboten werden dürfen – und zwar dann, wenn sie auch für rezeptfreie Arzneimittel eingesetzt werden können. Dann setzten sie laut EuGH möglicherweise einen Anreiz zum Mehrverbrauch von rezeptfreien Arzneimitteln.
Die Vertreter im Überblick
Vertreter DocMorris/Tanimis Pharma
Winter Thürk (Karlsruhe): Dr. Thomas Winter (BGH-Vertretung)
Diekmann Rechtsanwälte (Hamburg): Moritz Diekmann (Apothekenrecht)
Vertreter Bayerischer Apothekerverband
Nobbe Rinkler (Karlsruhe): Axel Rinkler (BGH-Vertretung)
Oppenländer (Stuttgart): Dr. Timo Kieser (Apothekenrecht)
Bundesgerichtshof, I. Zivilsenat
Prof. Dr. Thomas Koch (Vorsitzender Richter)
Hintergrund: Alle Vertreter sind aus dem Markt bekannt. DocMorris ließ sich in dem Verfahren von ihren langjährigen Anwälten vertreten: Diekmann begleitet den Versandhändler schon seit Jahren in dem langwierigen Verfahren. Im EuGH-Verfahren 2016 hatte noch Senior-Partner Thomas Diekmann dem Unternehmen zur Seite gestanden, später übernahm sein Sohn Moritz Diekmann. Raue-Partnerin Dr. Katharina Wodarz beriet in dem Verfahren im Hintergrund. Sie pflegt ebenfalls eine langjährige Mandatsbeziehung zu DocMorris. Raue war bereits im Februar für DocMorris vor dem BGH erfolgreich, als es um die Zulässigkeit des Vertriebs von Arzneimitteln über Onlinemarktplätze ging.
Damals vertrat ebenfalls der angesehene BGH-Anwalt Dr. Thomas Winter den Versandhändler. Winter kann DocMorris erst vertreten, seit er nicht mehr in einer gemeinsamen Kanzlei mit Prof. Dr. Christian Rohnke tätig ist. Rohnke ist regelmäßig für Apothekerverbände tätig. Die beiden BGH-Anwälte mussten aus Interessenkonflikten viele Mandate ablehnen und gehen seit Ende 2023 getrennte Wege. Seit Kurzem firmiert er mit Dr. Sophie Thürk, die im April eine BGH-Zulassung erhalten hat, als Winter Thürk.
Der erfahrene BGH-Anwalt Axel Rinkler, der den Apothekerverband vertrat, hat sich ebenfalls jüngst mit einer neu zugelassenen BGH-Anwältin zusammengetan: mit der vorherigen Quinn Emmanuel-Counsel Dr. Julia Nobbe.
Der Oppenländer-Partner Dr. Timo Kieser, der den Bayerischen Apothekenverband vertrat, ist ein erfahrener und bekannter Apothekenrechtsexperte.