Das BGH-Urteil hat für den gesamten Apothekenmarkt eine grundsätzliche Bedeutung. Neben DocMorris betreiben auch Amazon oder Gesund.de Apotheken-Marktplätze. Bisher war eine für das Geschäftsmodell der Plattformen entscheidende Frage ungeklärt: Sind die Entgelte, die solche Plattformen erheben, mit den Vorgaben des Apothekenrechts vereinbar?
Apotheken, die Arzneimittel über den DocMorris-Marktplatz verkaufen möchten, müssen eine monatliche Grundgebühr von rund 400 Euro bezahlen. Für nicht verschreibungspflichtige Medikamente fällt zudem ein umsatzabhängiges Entgelt in Höhe von 10 Prozent an.
Die Apothekerkammer Nordrhein hatte darin einen Verstoß gegen verschiedene apothekenrechtliche Vorgaben gesehen und das Marktplatzmodell von DocMorris angegriffen. Das Landgericht Karlsruhe hatte der Klage Ende 2022 stattgegeben und die monatliche Grundgebühr als einen Verstoß gegen das sogenannte Rezeptmakelverbot eingestuft. Rezepte zu makeln bedeutet die gezielte Zuweisung beziehungsweise Beeinflussung des Wegs von Rezepten zu bestimmten Apotheken. Auch in der 10-prozentigen Transaktionsgebühr sah das Landgericht einen Verstoß gegen die im Apothekenrecht verankerte wirtschaftliche Unabhängigkeit von Apotheken.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte in zweiter Instanz teilweise anders geurteilt und festgestellt, dass das Angebot eines Online-Marktplatzes auch für verschreibungspflichtige Medikamente gegen eine monatliche Gebühr kein Verstoß gegen das Rezeptmakelverbot sei. Allerdings untersagte auch das OLG Karlsruhe die umsatzabhängige Gebühr beim Verkauf von rezeptfreien Medikamenten.
Es kommt auf den Umsatzanteil an
Der BGH hat nun ebenfalls keinen Verstoß gegen das Rezeptmakelverbot gesehen und entschieden, dass eine monatliche Pauschale generell apothekenrechtlich zulässig ist. Auch ein für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel erhobenes umsatzabhängiges Entgelt sei generell zulässig. Hier machte der BGH allerdings eine Einschränkung: Beruht der gesamte Umsatz oder Gewinn der Apotheke zu einem wesentlichen Teil auf den über den Online-Marktplatz getätigten Geschäfte, ist diese Vergütung unzulässig.
Das OLG Karlsruhe wird sich nun mit der Frage beschäftigen müssen, wie hoch der Umsatzanteil einer Apotheke über den Marktplatz sein darf. Zudem hat der BGH die Sache auch für die Klärung einer kartellrechtlichen Frage an das OLG zurückverwiesen.
Apothekenrechtliche Prozesslawine
Aktuell stehen viele Entscheidungen an, die den Apothekenmarkt betreffen. Der EuGH befasst sich mit der Frage, ob Rabattaktionen bei der Einlösung von Rezepten Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel und unzulässige Kaufanreize darstellen. In diesem Fall stehen sich ebenfalls die Apothekenkammer Nordrhein und DocMorris gegenüber.
Zudem muss der BGH in einem anderen Fall klären, welche datenschutzrechtlichen Anforderungen Apotheken beachten müssen, wenn sie Arzneimittel über Amazon verkaufen. Auch mit dieser Frage hatte sich zuvor bereits der EuGH beschäftigt.
Die Vertreter im Überblick
Vertreter DocMorris
Winter (Karlsruhe): Dr. Thomas Winter (BGH-Vertretung)
Raue (Berlin): Dr. Katharina Wodarz (Gesundheitsrecht), Dr. Markus Plesser (Wettbewerbsrecht; beide Federführung), Associate: Felicitas Raupp (Gesundheitsrecht)
Inhouse Recht (Heerlen): Daniel Panajotow (General Counsel) – aus dem Markt bekannt
Vertreter Apothekerkammer Nordrhein
Rohnke (Karlsruhe): Prof. Dr. Christian Rohnke (BGH-Vertretung)
Friedrich Graf von Westphalen (Freiburg): Dr. Morton Douglas, Dr. Anne Bongers-Gehlert (beide Federführung; beide Apotheken-/Wettbewerbsrecht)
Bundesgerichtshof, I. Zivilsenat
Prof. Dr. Thomas Koch (Vorsitzender Richter)
Hintergrund: Dass die angesehenen BGH-Anwälte Prof. Dr. Christian Rohnke und Dr. Thomas Winter sich im gleichen Verfahren auf verschiedenen Seiten gegenüberstehen, ist erst seit gut einem Jahr möglich. Bis Ende 2023 waren die beiden in einer gemeinsamen Kanzlei tätig, mussten aus Interessenkonflikten jedoch viele Mandate ablehnen.
Raue pflegt eine langjährige Mandatsbeziehung zu DocMorris und berät das Unternehmen seit vielen Jahren umfassend zu regulatorischen Themen sowie im Heilmittelwerbe- und Wettbewerbsrecht. Regelmäßig steht insbesondere Wodarz DocMorris auch in Grundsatzverfahren zur Seite. Raue hatte DocMorris schon in den ersten beiden Instanzen vertreten.
Dies gilt auch für die Gegenseite: Friedrich Graf von Westphalen berät die Apothekerkammer Nordrhein ebenfalls seit Jahren umfassend. Beide stehen sich auch im EuGH-Verfahren um Rabattaktionen gegenüber.