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Beim Entgelttransparenzgesetz gilt der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) gestern in einem aufsehenerregenden Urteil festgestellt. Denn in der Konsequenz heißt dies, dass auch sogenannte „arbeitnehmerähnliche” Personen einen Anspruch auf Auskunft über die Gehaltsstrukturen bei ihrem Arbeitgeber haben können (8 AZR 145/19).