Anlass der aktuellen Entscheidung war ein Streit zwischen dem Hamburger Konsumgüterkonzern Beiersdorf und dem baden-württembergischen Unternehmen Thomas Brunner Hygiene, in dem es um Werbeaussagen zur Wirkkraft von Antitranspirantien ging. Thomas Brunner Hygiene bewarb ihr Produkt Syneo damit, dass es 48 Stunden lang gegen Schweiß und Körpergeruch schütze. Gegen die Verwendung dieser Aussage erwirkte Beiersdorf im September 2015 eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Hamburg. Das Gericht bestätigte auch im nachfolgenden Hauptsacheverfahren im Juni 2018 das Verbot. Zwar legte Thomas Brunner Hygiene anschließend Berufung gegen das Urteil ein, nahm sie aber Anfang Januar 2020 zurück, womit das Hauptsacheurteil des Landgerichts rechtskräftig wurde.
OLG reduziert Ordnungsgeld auf die Hälfte
Nachdem Beiersdorf Ende Januar 2020 feststellte, dass die betroffenen Produkte mit der verbotenen Aussage weiterhin in diversen Onlineshops erhältlich waren, beantragte sie zwei Ordnungsmittelanträge. Den einen stützte sie auf das Hauptsacheurteil, den anderen auf die einstweilige Verfügung. Das Landgericht verhängte in beiden Fällen ein Ordnungsgeld von 10.000 Euro gegen den Syneo-Hersteller.
Auf dessen Beschwerde hin reduzierte allerdings das Hanseatische Oberlandesgericht das Ordnungsgeld im Hauptsacheverfahren um die Hälfte auf 5.000 Euro. Den Ordnungsmittelantrag wegen des Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung wies sie als unbegründet zurück, da in der Sache bereits ein Ordnungsgeld angeordnet worden war und ein zweites laut dem OLG eine unzulässige Doppelahndung darstellt. Gegen diese Entscheidung legte Beiersdorf als Gläubigerin Beschwerde zum BGH ein.
BGH klärt wichtige Frage zu Produktrückrufen
Der I. Zivilsenat entschied bereits im April, veröffentlichte den Beschluss aber erst jetzt. Darin bestätigte der BGH einerseits, dass prinzipiell das außerstrafrechtliche Doppelahndungsgebot für die Verhängung von Ordnungsmitteln gilt. Demnach ist es verboten, Ordnungsgelder erneut zu verhängen, wenn die beanstandeten Sachverhalte „nach Anlass, Ziel und Zweck in allen Einzelheiten identisch“ sind.
Andererseits stellte der Senat fest, dass Ordnungsmittel zweifach gefordert werden dürfen, da sich aus einer einstweiligen Verfügung und einem Hauptsacheverfahren unterschiedliche Pflichten ergeben: Nach der einstweiligen Verfügung hätte der Syneo-Hersteller die Händler des Transpirants lediglich auffordern müssen, den Verkauf vorübergehend zu stoppen. Nach der endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren hätte er die Produkte aktiv zurückrufen müssen (Az. I ZB 56/21). Mit diesem Beschluss klärt der BGH im Nachgang seiner Rescue-Tropfen-Entscheidung (I ZB 34/15) eine weitere Frage zu Produktrückrufen im Wettbewerbsrecht.
Der BGH verwies das Verfahren zurück an das OLG Hamburg, das die beiden Ordnungsmittelanträge nun noch einmal neu bewerten muss.
Vertreter Beiersdorf
Schultz-Süchting (Hamburg): Dr. Lars Körner (Wettbewerbsrecht)
Baukelmann Tretter (Karlsruhe): Dr. Peter Baukelmann (BGH-Vertretung)
Vertreter Thomas Brunner Hygiene
Dr. Hans Baumann (Stuttgart; Wettbewerbsrecht)
Bundesgerichtshof, I. Zivilsenat
Prof. Dr. Thomas Koch, Dr. Christian Löffler, Dr. Martina Schwonke, Jörn Feddersen, Bernd Odörfer
Hintergrund: Die Hamburger IP-Boutique Schultz-Süchting vertritt Beiersdorf schon seit Jahren in marken- und wettbewerbsrechtlichen Verfahren, unter anderem auch in dem Streit um die Farbmarke ‚Blau‘. Mit der BGH-Kanzlei Baukelmann & Tretter hat Partner Kröner beispielsweise bereits 2014 in einem Verfahren um Gewinnspiele für Pharmahersteller zusammengearbeitet, in dem sie Bayer Vital vertraten.
Der Vertreter von Thomas Brunner Hygiene, Baumann, ist seit den 1980er-Jahren in Stuttgart in eigener Kanzlei tätig und auf die Bereiche Marken-, Design- und Patentrecht spezialisiert. Vor dem BGH war kein BGH-Anwalt eingeschaltet.