Die Erhöhungen unterlägen der Billigkeitskontrolle, weil der Gasversorger eine monopolartige Stellung habe. Die Stadtwerke müsste nachweisen, dass sie lediglich höhere Kosten an den Kunden weitergereicht haben und deshalb ihre Kalkulation offen legen. Dieses Urteil hob der BGH auf die Revision der Stadtwerke jetzt auf und verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung zurück.
Zur Begründung führte der BGH aus, dass alle Unternehmen ein verfassungsrechtlich geschütztes Geheimhaltungsinteresse an Geschäftsdaten hätten. Die Billigkeit einer Tariferhöhung sei schlüssig vorgetragen, wenn der Gasversorger darlegt, dass sich seine Bezugskosten entsprechend erhöht haben – eine Offenlegung der Preiskalkulation müsse nicht erfolgen.
Vertreter Wrede
Pierenkemper Gussen Weeg Chalupa (Rheda-Wiedenbrück): Reinhard Weeg – aus dem Markt bekannt
Prof. Dr. Nirk & Dr. Schott (Karlsruhe): Dr. Ekkehart Schott (vor dem BGH)
Vertreter Stadtwerke Dinslaken
Dr. Dietmar Hempel (Wuppertal): Dr. Dietmar Hempel
Dr. Ackermann & Genius-Devime (Karlsruhe): Dr. Brunhilde Ackermann (vor dem BGH)
Bundesgerichtshof, VIII. Zivilsenat
Wolfgang Ball (Senatsvorsitzender)
Hempel ist Leiter der Stabstelle Recht und Grundstückswirtschaft der Wuppertaler Stadtwerke und Autor einer Reihe von Veröffentlichungen.