Bei dem Verfahren geht es um die Rechtsfrage, ob ausländische Staaten deutsche Medienunternehmen auf Unterlassung bestimmter Berichterstattung verklagen können. Und ob man es zulassen will, dass sie äußerungsrechtliche Ansprüche gegen inländische Medien geltend machen können.
Das Königreich Marokko hat sowohl Zeit Online als auch die Süddeutsche Zeitung und ihr Online-Portal verklagt (VI ZR 415/23 und VI ZR 416/23). Der nordafrikanische Staat fordert die Unterlassung von „Verdachtsäußerungen“. Die Medienunternehmen hatten zwischen Juli 2018 und Juli 2023 verschiedene Beiträge über die Überwachungssoftware Pegasus veröffentlicht, die auch „zur Überwachung hochrangiger Politiker und zur Überwachung von Rechtsanwälten und Journalisten eingesetzt werde“, hieß es.
So werde die Software auch vom Geheimdienst Marokkos genutzt. Besonders brisant: Die Berichte behaupteten, der marokkanische Geheimdienst stehe im Verdacht, „unter Zuhilfenahme der Software unter anderem den französischen Präsidenten ausgespäht zu haben“. Diese Darstellung weist das Land entschieden zurück.
Marokko wehrt sich gegen Spionageverdacht
Marokko bestreitet laut der Gerichtsankündigung, „zu den Kunden des Herstellers der Überwachungssoftware“ zu gehören oder „die Software Pegasus erworben“ zu haben. Das Land sieht sich durch die Berichterstattung „in schwerwiegender Weise in seinem sozialen Achtungsanspruch und in seiner Staatenwürde“ verletzt, wie das Gericht die Position des Klägers wiedergibt.
Nun müssen die Bundesrichter in diesem Musterverfahren klären: Steht einem Staat so etwas wie ein allgemeines Persönlichkeitsrecht zu, das die Würde und Ehre schützt? Sollen ausländische Staaten Persönlichkeitsrechtsverletzungen gegenüber deutschen Medien geltend machen können? Und wie verhält sich dies zur Meinungs- und Pressefreiheit?
Nach zwei Niederlagen hofft Marokko auf den BGH
Die Klagen, die unter breiter internationaler Beobachtung stehen, stützen sich auf Paragrafen zum Unterlassungsanspruch, zur Schadensersatzpflicht sowie zu strafrechtlichen Bestimmungen zur üblen Nachrede. Diese wurden vom Landgericht Hamburg im Juni 2022 abgewiesen.
Auch das Hanseatische Oberlandesgericht wies das Ansinnen des afrikanischen Staats im November 2023 zurück. Zwar fehlten „belastbare Belege dafür, dass diese Überwachungen durch Staatsorgane des Klägers erfolgt wären“, sprich: Die Vorwürfe gegen das Königreich wurden von den Verlagen nicht ausreichend belegt. Marokko könne aber die Verdachtsberichterstattung zu seiner Spionagetätigkeit auch nicht verhindern, so das OLG Hamburg. Denn ihm fehle die Aktivlegitimation, deutsche Medien hinsichtlich ihrer Berichterstattung zu verklagen. Das OLG ließ jedoch die Revision zu.
In der mündlichen Verhandlung beim Bundesgerichtshof verwies Marokko neben der falschen Tatsachenbehauptung auch auf ein völkerrechtlich verankertes Gewohnheitsrecht zum guten Umgang. Die Verlagsseite appellierte an die Richter, zu bedenken, dass künftig auch andere Staaten die hiesige Berichterstattung angreifen könnten, wenn dem Antrag von Marokko stattgegeben würde. Die Urteilsverkündung ist auf den 24. Februar 2026 terminiert.
Die Vertreter im Überblick
Vertreter Königreich Marokko
Mennemeyer & Rädler (Karlsruhe): Dr. Peter Rädler – BGH-Vertreter
Nesselhauf (Hamburg): Dr. Till Dunckel (Presserecht) – Vorinstanz
Vertreter Süddeutsche Zeitung
Rohnke (Karlsruhe): Prof. Dr. Christian Rohnke – BGH-Vertreter
Lausen (München): Dr. Martin Schippan (Presserecht) – Vorinstanz
Inhouse (Südwestdeutsche Medienholding; München): Dr. Stefanie Nabrotzki, Dr. Joris Großgerge – aus dem Markt bekannt
Vertreter Die Zeit
Rohnke (Karlsruhe): Prof. Dr. Christian Rohnke – BGH-Vertreter
Senfft Kersten Nabert Van Eendenburg (Hamburg): Julius Wieske (Presserecht) – Vorinstanz
Bundesgerichtshof, VI. Zivilsenat
Stephan Seiters (Vorsitzender Richter)
Hintergrund: BGH-Anwalt Rohnke vertritt in den zwei parallel geführten Verfahren die Presseverlage. Während er die Berichterstattung des Süddeutschen Verlags bereits häufiger schon vor dem obersten Gericht verteidigte, ist er für die ‚Zeit‘ hier erstmals im Einsatz.
In den Vorinstanzen griffen die beiden beklagten Medienhäuser auf ihre Stammberater zurück. Presserechtler Wieske, der das Verfahren für Zeit Online führte, ist seit 2021 für die Hamburger Kanzlei SKNE Senfft Kersten tätig, die schon seit Jahrzehnten den Zeit-Verlag vertritt.
Partner Schippan von der Münchner Medienkanzlei Lausen vertritt wiederum die SZ seit vielen Jahren umfassend in presserechtlichen Angelegenheiten und unterstützte sie beispielsweise auch im Kontext der Panama Papers und der von ihr zitierten Tagebuchaufzeichnungen des Bankiers Christian Olearius.
Die Hamburger Presserechtskanzlei Nesselhauf war für die Klageerhebung von Marokko mandatiert worden und gewann damit, soweit bekannt, ein Premierenmandat. Als BGH-Vertreter kam nach JUVE-Informationen Rädler zum Zug. Dieser ist wie Rohnke auch regelmäßig mit presse- und äußerungsrechtlichen Themen befasst, allerdings eher aufseiten der Betroffenen von Berichterstattungen.