Juve Plus 'Holzmüller'-Folgeurteil

Mit Gleiss und Rowedder mehr Klarheit im Aktienrecht

Die Mitwirkungsbefugnis von Aktionären auf Hauptversammlungen bleibt im Hinblick auf gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen eingeschränkt. Dies hat der BGH am vergangenen Montag klargestellt. Damit braucht der Vorstand auch weiter keine Zustimmung bei Maßnahmen, die beispielsweise in ihrer Bedeutung weniger als 50 Prozent des Konzernvermögens berühren.Die Richter wandten sich mit dem Urteil gegen eine zuletzt häufiger diskutierte Ausweitung der so genannten Holzmüller-Grundsätze aus dem Jahre 1982. Nach 'Holzmüller' stehen den Aktionären gesetzlich nicht geregelte Mitwirkungsrechte bei wesentlichen Entscheidungen der Geschäftsführung zu - Auslöser damals war die Ausgliederung eines Teilbetriebs gewesen, der 80 Prozent des Gesellschaftsvermögens ausmachte.

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Anders verhält es sich im nun entschiedenen Fall: Hier wandten sich die vier Kläger einer Aktionärs-Familie gegen verschiedene Vorhaben des Vorstands der DGF Deutsche Gelatine Fabriken Stoess AG im badischen Eberbach. Die Pläne fanden auf einer Hauptversammlung im Jahr 2000 jeweils eine Mehrheit von mehr als 60 Prozent. Die vier Kläger hatten daraufhin – mit Hinweis auf ‚Holzmüller‘ – eine Mehrheit von mehr als 75 Prozent gefordert.

Anders als die Berufungsrichter am OLG Karlsruhe machte der BGH zwar deutlich, dass im Falle eines wesentlichen Eingriffs in das Gesellschaftsvermögen tatsächlich eine Dreiviertelmehrheit nötig gewesen wäre. Einen solchen Eingriff konnten sie im vorliegenden Fall jedoch nicht feststellen. Das „aus wohl erwogenen Gründen ausbalancierte Verhältnis“ zwischen Geschäftsführungsbefugnis des Vorstands und Kontrollrecht des Aufsichtsrats „darf nicht ohne zwingende Gründe durch nicht im Gesetz vorgesehene Mitwirkungsbefugnisse der Aktionäre gestört werden“, entschied der BGH. (Jörn Poppelbaum)

Vertreter Klägerfamilie

ROWEDDER ZIMMERMANN HASS (Mannheim): Dr. Klaus Zimmermann, Dr. Andreas Pentz

MESSER UND METTENHEIM (Karlsruhe): Dr. Herbert Messer – BGH-Vertretung

Vertreter DGF Stoess

GLEISS LUTZ (Stuttgart): Dr. Bodo Riegger, Dr. Stefanie Beinert

BRANDNER KUMMER (Ettlingen): Dr. Joachim Kummer – BGH-Vertretung

Bundesgerichtshof, II. Zivilsenat (Karlsruhe)

Dr. h.c. Volker Röhricht (Vors. Richter am BGH), Prof. Dr. Wulf Goette (stv. Vors.)

Die DGF Stoess AG ist eine langjährige Mandantin von Gleiss Lutz. Die Gleiss-Partner Riegger und Beinert hatten für den Vorstand bereits die Hauptversammlung im Jahr 2000 begleitet. Die in Baden-Württemberg sehr renommierte Kanzlei Rowedder Zimmermann Hass ist insbesondere im gewerblichen Rechtsschutz, Gesellschafts- und Aktienrecht tätig.

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