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Das Bundespatentgericht hatte die Rechtsbeschwerde in seinem Urteil zugelassen, da insbesondere grundsätzliche Fragen zu den Anforderungen an den Verkehrsdurchsetzungsnachweis bei abstrakten Farbmarken zu klären seien. Unter anderem gab es die Frage, wie mit demoskopischen Gutachten umzugehen sei, die sich im Ergebnis widersprechen. Der BGH wies die Rechtsbeschwerde von Obi gegen das BPatG-Urteil nun zurück (Az. I ZB 58/25) und entschied, dass der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.