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Weil die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig keine eigenhändige Unterschrift trug, sei sie unzulässig, so das OLG. Es folgte damit dem Antrag der Verteidigung. Der Senat stützte sich dabei auf eine frühere Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Danach müsse der Schriftsatz entweder handschriftlich unterzeichnet oder durch einen Beglaubigungsvermerk sichergestellt sein, so dass das Schriftstück dem Sinn des Verantwortlichen entspräche und mit dessen Willen in den Verkehr gelangt sei. Dem entsprach aber die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft Leipzig hier nicht. Die Behörde hatte das Schrifstück per Telefax und auch per Post verschickt. Diese endete mit den maschinenschriftlich erstellten Worten: „gez. … Staatsanwältin. Diese Mitteilung wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift. Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel möglich.“