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Keine zeitliche Begrenzung bei Saisonabverkäufen

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Händler sind nicht verpflichtet Verkaufsförderungsmaßnahmen zeitlich zu begrenzen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil bestätigt. Damit scheiterte der in Köln ansässige Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe gegen den Handelskonzern Kaufhof.Im Januar 2006 hatte das Handeslunternehmen in einer Werbebeilage unter der Überschrift "Räumungsfinale/Saisonschlussverkauf" mit erheblichen Preisnachlässen für eine Auswahl seiner Produkte geworben. Dies allerdings ohne den konkreten Zeitraum der Aktion anzugeben. Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe sah das als unlautere Handlung an und legte im Sommer 2006 Klage beim Landgericht Köln ein.

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Die Argumentation der Kläger: Weil Kaufhof bewusst auf eine zeitliche Befristung verzichtet habe, läge eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung vor. Auf das im Gesetz normierte Transparenzgebot des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stützte sich die Klage jedoch nicht. Nach § 4 Nr. 4 UWG sind Händler verpflichtet, auf tatsächlich bestehende zeitliche Beschränkungen eines Aktionszeitraums hinzuweisen. Bereits in erster Instanz blieb die Klage erfolgslos.

Auch die Karlsruher Richter wiesen die Revision der Kläger zurück. Sie folgten der Auffassung, dass es in dem konkreten Fall keiner weiteren Angabe einer zeitlichen Beschränkung erforderlich gewesen sein. Vielmehr seien die Bedingungen für den Erwerb der reduzierten Produkte bereits klar aus dem Werbeprospekt ersichtlich. Ein informierter Verbraucher, so die Richter, könne davon ausgehen, dass es die früher gesetzlich befristeten Schlussverkäufe nicht mehr gibt. Sollten Verbraucher das Angebot jedoch in Anlehnung an die ehemals üblichen Aktionszeiträume für zeitlich befristet ansehen, handele es sich nach Ansicht des BGH lediglich um einen Bagatellverstoß.

Vertreter Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln

NASSALL (Karlsruhe): Dr. Wendt Nassall (BGH-Vertretung)

LÖHR ZAIN DAHLMANN (Köln): Marc Zain – aus dem Markt bekannt

Vertreter Kaufhof

BÜTTNER & BAUKELMANN (Karlsruhe): Dr. Hermann Büttner (BGH-Vertretung)

WEBER & SAUBERSCHWARZ (Düsseldorf): Hans Prange (Wettbewerbsrecht)

Bundesgerichtshof, 1. Zivilsenat

Professor Dr. Joachim Bornkamm (Vorsitzender Richter)

Die Beziehung zwischen Weber & Sauberschwarz und Kaufhof besteht schon einige Jahre. Prange ist immer wieder in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten für das Handelshaus tätig. Daneben wird die Düsseldorfer Boutique auch von Unternehmen aus der Handels-, Kfz- und Möbelbranche in marken- und wettbewerbsrechtlichen Prozessen mandatiert.

Die Kölner Kanzlei Löhr Zain Dahlmann tritt regelmäßig in Streitigkeiten für Verbände auf. Unter anderem ist Zain immer wieder für die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs tätig, so auch als er für die Mandantin gegen den Süßwarenvertreiber CFP Brands wegen Anti-Karies Bonbons vorging.

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