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Der 11. Zivilsenat bestätigte damit das Oberlandesgericht Karlsruhe und dessen Urteil vom November 2013. Banken handelten demnach bereits 1988 schuldhaft, wenn sie ihre Kunden nicht über Rückvergütungen aufklärten. Von Kickbacks spricht man, wenn Finanzdienstleister für die Vermittlung bestimmter Finanzprodukte eine Rückvergütung erhalten. So kassieren Fondsanbieter etwa vom Kunden einen Ausgabeaufschlag und zahlen diesen anschließend ganz oder zum Teil an die vermittelnde Bank zurück. Diese Kickbacks wurden in der Vergangenheit häufig ohne das Wissen des Anlegers zu seinen Ungunsten „verrechnet“.