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Banken müssen Rückvergütungen ab 1988 offenlegen

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Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom Juli 2014 unterstrichen, dass eine beratende Bank auch schon im Jahr 1988 über den Erhalt von Rückvergütungen ("Kickbacks") hätte aufklären müssen (Az.: XI ZR 418/13). Es ist eine Kehrtwende, denn bislang hatten sich die einschlägigen Urteile des BGH zu diesem Thema immer auf einen Zeitpunkt nach 1990 bezogen.

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Der 11. Zivilsenat bestätigte damit das Oberlandesgericht Karlsruhe und dessen Urteil vom November 2013. Banken handelten demnach bereits 1988 schuldhaft, wenn sie ihre Kunden nicht über Rückvergütungen aufklärten. Von Kickbacks spricht man, wenn Finanzdienstleister für die Vermittlung bestimmter Finanzprodukte eine Rückvergütung erhalten. So kassieren Fondsanbieter etwa vom Kunden einen Ausgabeaufschlag und zahlen diesen anschließend ganz oder zum Teil an die vermittelnde Bank zurück. Diese Kickbacks wurden in der Vergangenheit häufig ohne das Wissen des Anlegers zu seinen Ungunsten „verrechnet“.

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