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Commerzbank verliert mit Gleiss vor Bundesverfassungsgericht endgültig

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Der langjährige Streit um die Zahlung von Rückvergütungen (Kick-backs) beim Verkauf bestimmter Finanzprodukte hat seinen Endpunkt gefunden: Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde der Commerzbank nicht zur Entscheidung angenommen.

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Rupert Scholz
Rupert Scholz

Im Ergebnis bedeutet die Nichtannahme der Beschwerde, dass Geldanleger sich ihre erlittenen Verluste endgültig von der beratenden Bank ersetzen lassen können, wenn es verdeckte Kick-backs gegeben hat.

Mit der Verfassungsbeschwerde hatte die Commerzbank zwei Beschlüsse des Bundesgerichtshofs (Az. XI ZR 191/10) aus dem vergangenen Jahr und ein Urteil des OLG Celle vom April 2010 (Az. 3 U 202/09) angegriffen. Seit der ersten grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Dezember 2006 ist klar, dass Finanzdienstleister Anleger über Rückvergütungen, sogenannte Kick-backs, informieren müssen.

Von Kick-backs spricht man, wenn Finanzdienstleister für die Vermittlung bestimmter Finanzprodukte eine Rückvergütung erhalten. So kassieren Fondsanbieter etwa vom Kunden einen Ausgabeaufschlag und zahlen diesen anschließend ganz oder zum Teil an die vermittelnde Bank zurück. Informiert die Bank über solche Kick-backs nicht, hat der Anleger einen Anspruch auf Schadensersatz.

Es gab eine ganze Reihe von Verfahren in diesem Zusammenhang, darunter auch die nun von der Commerzbank aus verfassungsrechtlichen Gründen angegriffenen BGH-Beschlüsse. In diesen hatten die Karlsruher Richter ihre anlegerfreundliche Kick-back-Rechtsprechung noch einmal unterstrichen.

Konkret ging es in dem Ausgangsverfahren um die von der Commerzbank vermittelten VIP-Medienfonds. Die Bank hatte nach dem Verkauf der Fondsanteile von der „VIP Beratung für Banken AG“ gut acht Prozent der vereinnahmten Provisionen überwiesen bekommen, dies aber gegenüber den Anlegern verschwiegen. Diese nahmen die Commerzbank erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Commerzbank machte beim Bundesverfassungsgericht die Verletzung verschiedener Grundrechte geltend. So beschränke die ihr vom BGH auferlegte Aufklärungspflicht ihre Berufsausübung. Zudem liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, weil Kick-backs gegenüber Innenprovisionen benachteiligt würden. Ferner habe der BGH das Recht der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter und den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Die Verfassungsrichter widersprachen diesen Vorträgen nun in allen Punkten.

Verfahrensbevollmächtigte Commerzbank
Gleiss Lutz (Berlin): Prof. Dr. Rupert Scholz, Dr. Reimar Buchner

Bundesverfassungsgericht, 3. Kammer des 1. Senats
Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof (Vorsitzender Richter), Wilhelm Schluckebier, Susanne Baer

Hintergrund: Im Streit um Schadensersatzforderungen wegen der Vermittlung von VIP-Fonds hatte Salans die Interessen der Commerzbank vor Gericht vertreten, die ebenfalls hier engagierte HVB setzte auf Sernetz Schäfer. Auf Seiten der Anleger tat sich die Kanzlei KWAG aus Hamburg und Bremen in diesem Komplex hervor (mehr…).
Die Verfassungsbeschwerde war nun der letzte Versuch der Commerzbank, sich gegen die Niederlage zu wehren. Dafür mandatierte sie Gleiss Lutz mit ihrem angesehenen Staats- und Verfassungsrechtler Prof. Dr. Rupert Scholz. Scholz wirkt an dem führenden Grundgesetzkommentar mit. Zuletzt war der of Counsel allerdings wegen eines umstrittenen Gutachtens für das Land Baden-Württemberg beim Einstieg bei EnBW in der Kritik geraten (mehr…). Zudem hatte er kürzlich in eigener Sache eine Niederlage vor dem BGH erlitten, weil er sich selbst für einen dubiosen Fonds engagiert hatte (mehr…).

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