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Banken müssen Rückvergütungen ab 1988 offenlegen

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Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom Juli 2014 unterstrichen, dass eine beratende Bank auch schon im Jahr 1988 über den Erhalt von Rückvergütungen ("Kickbacks") hätte aufklären müssen (Az.: XI ZR 418/13). Es ist eine Kehrtwende, denn bislang hatten sich die einschlägigen Urteile des BGH zu diesem Thema immer auf einen Zeitpunkt nach 1990 bezogen.

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Der 11. Zivilsenat bestätigte damit das Oberlandesgericht Karlsruhe und dessen Urteil vom November 2013. Banken handelten demnach bereits 1988 schuldhaft, wenn sie ihre Kunden nicht über Rückvergütungen aufklärten. Von Kickbacks spricht man, wenn Finanzdienstleister für die Vermittlung bestimmter Finanzprodukte eine Rückvergütung erhalten. So kassieren Fondsanbieter etwa vom Kunden einen Ausgabeaufschlag und zahlen diesen anschließend ganz oder zum Teil an die vermittelnde Bank zurück. Diese Kickbacks wurden in der Vergangenheit häufig ohne das Wissen des Anlegers zu seinen Ungunsten „verrechnet“.

Eine erste grundlegende Entscheidung hatte der BGH bereits im Dezember 2006 gefällt und dabei festgehalten, dass Finanzdienstleister Anleger über diese Rückvergütungen informieren müssen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, hat der Anleger einen Anspruch auf Schadensersatz.

Der BGH hat nun deutlich gemacht, dass auch das Verschweigen dieser Kickbacks seit 1988 nicht im Sinne des Verbraucherschutzes und einer anlegergerechten Beratung ist. Im konkreten Fall ging es um die Empfehlung eines geschlossenen Immobilienfonds durch die Heidelberger Volksbank. Diese muss dem klagenden Anleger nun über 22.000 Euro Schadensersatz nebst des entgangenen Gewinns zahlen.

Vertreter Anleger
Tilp (Kirchentellinsfurt): Alexander Heinrich
Dr. Wendt Nassall (Karlsruhe, BGH-Anwalt)

Vertreter Heidelberger Volksbank eG
Müller-Hof (Heidelberg) Dr. Karl-Heinz Müller-Hof
Krämer Winter (Karlsruhe): Dr. Thomas Winter (BGH-Anwalt)

Bundesgerichtshof Karlsruhe, 11. Zivilsenat
Ulrich Wiechers (Vorsitzender Richter)

Analyse. Der BGH hat sich in den vergangenen Jahren häufig mit der Frage der Kickbacks bei der Vermittlung von geschlossenen Fonds durch Banken beschäftigt. Dabei klärte er unter anderem die Frage, wie weit die Offenlegungspflicht gegenüber Kapitalanlegern gehen muss und über welche Form der Kickbacks (ob als einmalige Rückvergütungen oder als sogenannte Innenprovisionen) die Bank aufzuklären hat.

Für die Banken waren vor allem die Entscheidung im Jahr 2009 einschneidend. Danach argumentierten sie stets, dass die nun angelegten Aufklärungspflichten nicht für Altfälle vor 2009 gelten. Damit räumt das aktuelle Urteil nun auf. „Mit diesem Urteil schreiben wir eine weitere Episode Rechtsgeschichte“, so Alexander Heinrich, Anwalt bei der Kanzlei Tilp. „Ein schwerwiegender Interessenkonflikt durch Verschweigen von Kickbacks lag bereits seit 1988 vor. Banken können nun nicht mehr behaupten, ihnen wäre eine Aufklärungspflicht nicht bekannt oder bewusst gewesen.“ Für Anleger bedeutet das Urteil, dass sie eventuell Schadensersatzansprüche auch jetzt noch vorbringen können, wenn die betroffenen Anlagegeschäfte zwar vor über zehn Jahren abgeschlossen wurden, diese aber durch noch laufende Darlehen finanziert wurden. „Dann ist ein eventueller Verjährungseintritt für den Anleger regelmäßig unschädlich“, erläutert Heinrich.

Weitere wichtige BGH-Urteile zu Kickbacks bei geschlossenen Fonds

2004
Einführung einen Schwellenwerts bei der Vermittlung geschlossener (Immobilien-)Fonds: Ab 15 Prozent der Beteiligungssumme besteht die Pflicht, über Innenprovisionen aufzuklären. (Az. III ZR 355/02 u. III ZR 359/02)

2009
Der BGH beschließt (Az. XI ZR 510/07) mit Verweis auf ein Urteil aus 2006 (Az. XI ZR 56/05): Der Beratungsvertrag bei der Vermittlung einer Kapitalanlage verpflichtet grundsätzlich zu einer Aufklärung über Kickbacks, unabhängig von deren Höhe.

2010
BGH-Beschluss (Az. XI ZR 308/09): Die Pflicht zur Aufklärung über Kickbacks besteht bereits seit dem Jahr 1990: Für Kreditinstitute sei auf der Grundlage von zwei BGH-Urteilen von 1989 und 1990 (Az. XI ZR 70/88 und Az. XI ZR 184/88) eine entsprechende Aufklärungspflicht erkennbar gewesen.

2011
BGH-Beschluss (Az. XI ZR 191/10): Nähere Definition von Innenprovisionen, über die die beratende Bank den Anleger unter bestimmten Umständen aufklären muss, sowie Rückvergütungen, die immer aufklärungspflichtig sind. Hier findet der Rückfluss an die beratende Bank hinter dem Rücken des Anlegers statt.

2011
BGH-Urteil (Az. XI ZR 191/10): Bei einer fehlenden Information über Rückvergütungen gilt die Beweislastumkehr: Die Bank müsse beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte. Zur Frage des Verschuldens der Bank stellt der BGH klar, dass sich die Institute seit 1990 hinsichtlich ihrer Aufklärungspflicht nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen könnten.

 

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