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Der Status eines Unternehmens mit „überragender marktübergreifender Bedeutung“ (ÜmüB) wurde mit der 10. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) eingeführt. Das Kartellamt darf gemäß Paragraf 19a, wenn es diesen Status in einem Verfahren feststellt, viel rigider vorgehen, um Marktmachtmissbrauch zu verhindern. So kann die Behörde Konzerne zwingen, bestimmte Daten herauszurücken oder Geschäftspraktiken zu unterlassen.