Das Kartellamt hatte Amazon entsprechend eingestuft und damit unter verschärfte Beobachtung gestellt (Az. KVB 56/22). Gegen diesen Feststellungsbeschluss des Kartellamtes hatte der US-Konzern Beschwerde eingelegt, konnte sich aber nicht durchsetzen.
Nach dem BGH-Entscheid wird nun der Weg für die Bonner Behörde frei, dem Unternehmen im nächsten Schritt möglicherweise auch bestimmte Geschäftspraktiken zu verbieten. Die Basis dieses Vorgehens ist die im Januar 2021 in Kraft getretene neue Regelung im Paragrafen 19a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Im zweistufigen ÜmüB-Verfahren könnte es Amazon künftig etwa untersagt werden, eigene Angebote bei der Darstellung zu bevorzugen.
Das Urteil gebe dem Bundeskartellamt auch Rückenwind für die laufenden Verfahren gegen weitere Internetkonzerne wie Alphabet (Google), Apple, Meta (Facebook) und Microsoft sowie mögliche neue Verfahren, so Andreas Mundt, Präsident der Bonner Behörde.
Weltkonzern mit mehreren Geschäftsfeldern
Der BGH verwies in einer Erläuterung zu seinem Urteil darauf, dass Amazon nicht nur weltweit im Bereich des E-Commerce und als stationärer Einzelhändler tätig sei, sondern mit Amazon Web Services (AWS) auch cloudbasierte IT-Dienstleistungen anbiete. Außerdem hob der BGH wirtschaftliche Kennzahlen wie die Marktkapitalisierung in Milliardenhöhe hervor.
Das Bundeskartellamt habe nach den Bestimmungen des GWB zu Recht festgestellt, dass Amazon in erheblichem Umfang auf mehrseitigen Märkten tätig sei und dem Konzern eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukomme.
Die EU stuft große Plattformen – ähnlich wie Banken – als ‚systemrelevant‘ ein, wenn sie mehr als 45 Millionen Nutzer pro Monat haben. Das betrifft etwa Google, Wikipedia, TikTok, Facebook, Booking.com und nicht zuletzt Amazon.
Vertreter Bundeskartellamt
Inhouse (Bonn): Jörg Nothdurft (Leiter Prozessabteilung), Julia Topel (Leiterin 2. Beschlussabteilung); Dr. Ludger Breuer (Prozessabteilung), Christine Ohlerich (2. Beschlussabteilung)
Vertreter Amazon
Hall (Karlsruhe): Dr. Reiner Hall (BGH-Vertretung)
Hengeler Mueller (Düsseldorf): Dr. Thorsten Mäger (Federführung); Stefanie Budde (beide Kartellrecht)
Bundesgerichtshof, Kartellsenat
Prof. Dr. Wolfgang Kirchhoff (Vorsitzender Richter), Dr. Stefanie Roloff, Dr. Jan Tolkmitt, Dr. Ulrike Picker, Dr. Ulrike Holzinger
Hintergrund: Alle Vertreter sind aus dem Markt bekannt.
Die Delegation des Bundeskartellamts führte Nothdurft als Leiter der Prozessabteilung an. Die 2. Beschlussabteilung der Behörde ist zuständig für den E-Commerce, sie wurde rechtlich vertreten von Leiterin Topel.
BGH-Vertreter Hall wird in der 3. Instanz langjährig an der Seite von Hengeler Mueller gesehen, etwa 2020 im Streit zwischen Hengeler-Mandantin Vodafone und Arte um die Zahlung von Einspeiseentgelte im Kabelnetz.
Amazon setzt im Kartellrecht regelmäßig auf Hengeler. Früher begleitete ein Team um Mäger den Konzern etwa zum deutschen Teil der EU-Verfahren zu Hörbüchern und E-Books, abgeschlossen 2017.
Aus der Technologie-Praxis der Kanzlei steht der von London aus beratende Dr. Albrecht Conrad dem Konzern bei der gerichtlichen Auseinandersetzung um den Digital Service Act (DSA) der EU und die Einstufung als VLOP (Very Large Online Platform) bei. (mit Material von dpa)