Geklagt hatte Kay Ingerfeld, ein IT-Berater aus Neuss. Zusammen mit Freunden experimentiert er an einer eigenen Altbiersorte. Bei der Suche nach einem Namen für die Eigenkreation war er auf den Begriff „Felsquellwasser“ gekommen.
Krombacher, mit einer Jahresproduktion von mehr als sechs Millionen Hektolitern Bier eines der Schwergewichte der Branche, hatte die Attacke aus dem Rheinischen zunächst nicht so recht ernst genommen. Die erste Runde vor Gericht ging – auch wegen unzureichender Argumentation der Brauerei – an Ingerfeld. Das LG Bochum hatte sich im November 2017 der Sichtweise des Hobbybrauers angeschlossen, Krombacher nutze den Begriff „Felsquellwasser“ gar nicht als Bezeichnung für das Bier, sondern nur für einen Inhaltsstoff. Die Brauerei müsse deshalb in die Streichung des Begriffs aus dem Markenregister einwilligen, entschieden die Bochumer Richter.
Das OLG Hamm sah das aber anders und wies die Löschungsklage ab: Krombacher habe schon seit den 1960er Jahren den Begriff fortlaufend in dem Werbeslogan „mit Felsquellwasser gebraut“ benutzt. Dank dieser durchgehenden Benutzung wurde der Begriff in einer Verkehrsbefragung so stark mit der Krombacher-Brauerei verbunden, dass „Felsquellwasser“ im Juni 2010 in das deutsche Markenregister eingetragen wurde. Wenn der Brauerei-Riese also nach der Eintragung den Begriff weiterhin innerhalb seines Werbeslogans benutze, müsse das genügen, die Wortmarke auch zu erhalten. Da Krombacher allein zwischen 2012 und 2017 auf die Rücken-Etiketten von mehr als vier Milliarden Bierflaschen den Begriff Felsquellwasser gedruckt habe, könne man nicht von einer Scheinnutzung ausgehen, so das OLG.
Das OLG ließ keine Revision gegen das Urteil zu, Ingerfeld könnte nun noch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen. Die Entscheidung darüber soll aber erst fallen, sobald die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen. Eine Beschwerde könnte zudem teuer werden: Das OLG hat den Streitwert von 200.000 Euro auf 500.000 Euro erhöht. Die Kosten des Berufungsverfahren muss Ingerfeld aber nicht bezahlen: Das OLG erlegte sie Krombacher auf, da erst ihre Argumente in der zweiten Instanz dazu geführt habe, dass die Brauerei den Rechtsstreit gewinnen konnte.
Vertreter Hobbybrauer
MIP Meyen Intellectual Property (Neuss): Robert Meyen (Markenrecht)
Vertreter Krombacher
Harte-Bavendamm (Hamburg): Dr. Michael Goldmann, Prof. Dr. Henning Harte-Bavendamm (beide Markenrecht)
Squire Patton Boggs (Frankfurt): Reinhart Lange (Markenrecht) – aus dem Markt bekannt
Oberlandesgericht Hamm, 4. Zivilsenat
Celso Lopez Ramos (Vorsitzender Richter), Thomas Franzke (Berichterstatter)
Hintergrund: Krombacher war vor dem Landgericht Bochum zunächst von dem Frankfurter Squire-Partner Lange vertreten worden, der – noch zu seiner Zeit bei Wilmer Hale – auch die Eintragung der Marke begleitet hatte. Zudem zählt Krombacher auch im Kartell- und Lebensmittelrecht zu ihren langjährigen Mandanten. Vor dem OLG wechselte die Brauerei die Prozessvertreter und mandatierte mit Harte-Bavendamm die Kanzlei, die sie seit dem Erwerb des Schweppes-Geschäfts 2006 in Lizenzfragen berät. Partner Goldmann hatte zudem auch bereits den Jeanshersteller Levi Strauss in den Prozessen um das sogenannte „Rote Stofffähnchen“ vertreten. Auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2013 (C -12/12) nahmen nun auch die Richter in Hamm Bezug: Demnach kann eine Marke auch dann ernsthaft genutzt werden, wenn sie nur als Bestandteil einer zusammengesetzten Marke beziehungsweise in Verbindung mit einer anderen Marke benutzt wird.
Der Vertreter des klagenden Hobbybrauers Meyen ist seit Anfang 2017 in Neuss in eigener Kanzlei selbstständig und hatte zuvor in Düsseldorf in einer ebenfalls auf IP ausgerichteten kleineren Kanzlei in Düsseldorf gearbeitet. Auch unter eigenem Namen konzentriert er sich weitgehend auf das Marken- und Designrecht.