Juve Plus Musik-Sampling

EuGH schlägt sich auf die Seite des Bundesverfassungsgerichts

Autor/en
  • Esra Laubach

Das Verwenden kurzer Musiksequenzen in geänderter und nicht wiedererkennbarer Form ist nicht zustimmungspflichtig. Das entschied der Europäische Gerichtshof im Fall des seit 20 Jahren laufenden Streits zwischen den Elektromusikpionieren von Kraftwerk und dem Popmusikproduzenten Moses Pelham um einen zwei Sekunden langen Klangschnipsel. Ob das Urteil auf den Fall zutrifft, muss aber nun der Bundesgerichtshof entscheiden.

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Walter_Andreas
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Mit der Ausnahme widerspricht der EuGH dem Schlussantrag des Generalanwalts. Der hatte in Übereinstimmung mit den bisherigen Urteilen des BGH dafür plädiert, dass das Sampling ohne Zustimmung des Urhebers immer einen Eingriff in dessen Rechte darstelle. Mit seinem Urteil stimmt der EuGH mit dem Bundesverfassungsgericht überein, das sich 2016 gegen den BGH wandte (Az. 1 BvR 1585/13).

Das Verfahren selbst läuft bereits seit 1998. Die Kraftwerk-Gründer Ralf Hütter und Florian Schneider-Esleben klagten gegen Pelham und bekamen vor dem Landgericht Hamburg recht. Gegen das zweite Urteil des BGH zog Pelham vor das Bundesverfassungsgericht. Dessen Urteil nahm der BGH zum Anlass, das Verfahren dem EuGH vorzulegen (Az. I ZR 115/16). 

Der EuGH setzt dem Kopieren von Musiksequenzen nun enge Grenzen. Auch das Verwenden sehr kurzer Musikfetzen von fremden Tonträgern sei zustimmungspflichtig. „Wenn ein Nutzer in Ausübung seiner Kunstfreiheit einem Tonträger ein Audiofragment entnimmt, um es in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form in ein neues Werk einzufügen“, dann sei Sampling allerdings erlaubt, so der EuGH.

Doch inwieweit wurde die Sequenz bearbeitet und erkennen Hörer eine Übereinstimmung? Diese Fragen wird der BGH erneut und damit endgültig abschließend klären müssen.

Lindhorst_Hermann
Lindhorst_Hermann

Vertreter Kraftwerk (Ralf Hütter, Florian Schneider-Esleben)
Schlarmann von Geyso (Hamburg): Dr. Hermann Lindhorst, Ulrike Hundt-Neumann

Vertreter Moses Pelham
Schalast & Partner (Frankfurt): Dr. Andreas Walter, Dr. Udo Kornmeier, Anne Baranowski; Associate: Roman-Christopher Brandhoff

Vertreter Bundesrepublik Deutschland/Bundesministerium für Wirtschaft und Energie/Bundesministerium der Justiz
Inhouse (Berlin): Thomas Henze (BMWi), Matthias Hellmann, Dr. Jan Techert (beide BMJ)

Vertreter EU-Kommission
Inhouse (Brüssel): Tibor Scharf, Julie Samnadda (beide juristischer Dienst)

Europäischer Gerichtshof, Große Kammer
Koen Lenaerts (Präsident), Dr. Marko Ilešič (Berichterstatter), Alexander Arabadjiev, Michail Vilaras, Thomas von Danwitz, Dr. Carmelia Toader, Franςois Biltgen, Dr. Constantinos Lycourgos, Endre Juhász, Lars Bay Larsen, Prof. Dr. Siniša Rodin

Hintergrund: Die Schlarmann von Geyso-Anwälte Lindhorst und Hundt-Neumann beraten die Band Kraftwerk von Beginn an. Zuletzt übernahm Lindhorst die Federführung, da Hundt-Neumann mittlerweile als of Counsel agiert.

Auch aufseiten von Pelham sind mit den Schalast-Partnern Walter und Kornmeier zwei langjährige Wegbegleiter mandatiert. Walter war zu Beginn seiner Karriere Inhouse-Jurist bei Pelhams Musiklabel 3p. Nach zehnjähriger Tätigkeit in der Musikindustrie wechselte er zu Schalast. Kornmeier beriet Pelham bereits 2003 in einem Vertragsstreit mit Sänger Xavier Naidoo.

Vor dem BGH, der sich nun zum vierten Mal mit dem Fall beschäftigen muss, streiten die Kraftwerk-Gründer seit jeher mit dem BGH-Anwalt Peter Wassermann von Dr. Kummer & Wassermann, während für Pelham zuerst Dr. Hermann Büttner im Einsatz war. Weil Büttner mittlerweile im Ruhestand ist, setzt Pelham seit einigen Jahren auf Prof. Dr. Matthias Siegmann von Siegmann & Kollegen.

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