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Kartellamt rüffelt Oppenländer- und Dentons-Mandanten

Das Bundeskartellamt hat bestimmte Klauseln in den Online-Banking-Bedingungen der Banken für rechtswidrig erklärt. Ein Bezahldienst hatte sich beschwert, dass bankenunabhängige Zahlungsdienstleister PIN und TAN nicht nutzen dürfen. Obwohl die Banken keine Bußgelder zahlen und auch nicht sofort ihre Praxis ändern müssen, ziehen sie gegen die Entscheidung der Behörde vor Gericht.

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Andreas Hahn
Andreas Hahn

Hintergrund des Streits sind Regeln zum Online-Banking. Die Bankenverbände DSGV (Sparkassen), BVR (Volks- und Raiffeisenbanken) und BdB (Privatbanken) haben sich auf einen gemeinsamen Passus in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verständigt, der es ihren Kunden verbietet, die Zugangsdaten zum Online-Banking abseits der eigenen Bank-Website zu verwenden. Zwar kann der Nutzer das trotzdem tun, aber falls dabei ein Schaden entsteht, indem etwa Unbefugte etwas abbuchen, haftet die Bank nicht.

Durch diese Regelung sieht sich der Bezahldienstleister Sofort geschädigt. Kunden, die etwa im Internet etwas bestellen, können über Sofort die Zahlung abwickeln lassen, indem sie dort PIN und TAN ihres Online-Banking-Accounts angeben. Sofort erhält damit Zugriff auf das Konto. Die Bank kann nicht erkennen, dass sich nicht ihr Kunde selbst, sondern ein Dienstleister im Auftrag des Kunden einloggt. Dass die Banken über ihre Verbände gemeinsame AGB absprechen, um ihren Kunden indirekt die Nutzung von derartigen Diensten zu verbieten, hält Sofort für kartellrechtswidrig – schließlich kann die Folge sein, dass ein Wettbewerber aus dem Markt gedrängt wird.

Dieser Sichtweise schloss sich das Kartellamt an. Die AGB der Banken behinderten den Wettbewerb verschiedener Bezahlanbieter im Internet, und das sei ein Verstoß gegen deutsches und europäisches Kartellrecht. Die von den Banken vorgetragenen Sicherheitsbedenken überzeugten das Amt nicht.

Jörg Karenfort
Jörg Karenfort

Allerdings hat die Wettbewerbsbehörde nur festgestellt, dass die Klauseln rechtswidrig sind. Es wurden weder Bußgelder verhängt noch müssen die Banken ihre AGB sofort ändern. Hintergrund ist, dass sich die Rechtslage ohnehin demnächst ändert: Bis Anfang 2018 muss die im vergangenen Jahr novellierte EU-Zahlungsdiensterichtlinie umgesetzt werden, die vorsieht, dass sogenannte Zahlungsauslösedienste wie Sofort einer staatlichen Aufsicht unterliegen.

Dennoch haben die Bankenverbände bereits angekündigt, die Entscheidung des Kartellamts vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf anzugreifen. Hintergrund dürfte sein, dass die Kreditinstitute Schadenersatzrisiken befürchten, falls die Entscheidung rechtskräftig – und ihre AGB damit offiziell in Teilen rechtswidrig – würde.

Berater DSGV und BVR
Oppenländer (Stuttgart): Dr. Andreas Hahn; Associate: Martin Fink (beide Kartellrecht)
Inhouse Recht DGSV (Düsseldorf): Karin Göbel – aus dem Markt bekannt
Inhouse Recht BVR (Berlin): Dr. Christian Koch – aus dem Markt bekannt

Berater BdB
Dentons (Berlin): Dr. Jörg Karenfort; Associate: Dr. Norman Hölzel (beide Kartellrecht)
Inhouse Recht (Berlin): Wulf Hartmann – aus dem Markt bekannt

Ivo du Mont
Ivo du Mont

Berater Sofort (Beigeladene)
Kapellmann und Partner (Mönchengladbach): Dr. Ivo du Mont (Kartellrecht), Prof. Dr. Robin van der Hout; Assiciate: Dr. Christian Wagner (beide EU-Recht; Brüssel)

Berater Giropay (Beigeladene)
Osborne Clarke (Köln): Dr. Thomas Funke; Associate: Nico Just

Bundeskartellamt, 4. Beschlussabteilung
Eva-Maria Schulze (Vorsitzende)

Hintergrund: Oppenländer-Partner Hahn ist ein Stammberater des Sparkassen-Dachverbands DGSV, während Dentons-Partner Karenfort regelmäßig den Bundesverband deutscher Banken (BdB) berät. Beide stehen nicht das erste Mal in ähnlicher Konstellation für ihre Mandanten dem Kartellamt gegenüber: So endete 2014 ein Verfahren der Behörde damit, dass sich die deutsche Kreditwirtschaft verpflichtete, auf einheitliche Gebühren für EC-Kartenzahlungen zu verzichten.

Im aktuellen Verfahren hatten sich die Spitzenverbände DSGV, BVR und BdB zunächst gemeinsam von Hahn vertreten lassen. Als absehbar war, dass sich das Kartellamt ohne Zusagen der Verbände nicht von einer Verfügung würde abbringen lassen – und damit auch ein Gerichtsverfahren am Horizont aufzog –, entschied sich der BdB mit Karenfort für einen eigenen Prozessvertreter. 

Der Zahlungsdienst Sofort vertraut nicht nur im aktuellen Verfahren vor dem Bundeskartellamt auf Kapellmann. Parallel laufen Verfahren in mehreren europäischen Ländern gegen die Deutsche Kreditwirtschaft – den Dachverband von DSGV, BVR und BdB – und weitere Spitzenverbände.

Der Zahlungsdienst Giropay ist eine Stammmandantin von Osborne Clarke. Giropay bietet eine Zahlweise an, bei der PIN und TAN nur optional erforderlich sind, und auch dann nur, um sie direkt auf der Website der Bank einzugeben. In dem Verfahren stand Giropay als Beigeladene also eher an der Seite der Banken.

Giropay und Sofort beharken sich nicht nur vor dem Bundeskartellamt. So ist vor dem Landgericht Köln auch ein Verfahren zwischen beiden anhängig, in dem es darum geht, ob das Geschäftsmodell von Sofort unlauter ist, weil es Kunden zum Verstoß gegen die Online-Banking-AGB verleitet und die Privatsphäre der Verbraucher verletzt (Az. 84 O 2/10). Dieses Verfahren war bis zur Entscheidung des Kartellamts ausgesetzt. Giropay wird in dem Verfahren von Osborne Clarke-Partner Marcus Sacré vertreten, der auf Lauterkeitsrecht spezialisiert ist. Auf der Gegenseite stand wiederum Kapellmann. Im Kartellverfahren führt Funke das Mandat für Giropay. Nico Just, der das Verfahren als Associate begleitet hatte, ist zum Mai als Inhousejurist zu E.on gewechselt.

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