Verfahren

  Juve Plus Wenn Anwälte zu Unternehmern werden

Wer telefoniert heutzutage eigentlich noch mit einem Autotelefon? Fast niemand mehr, schließlich besitzt nahezu jeder Deutsche ein Handy, und meist auch ein Headset für das mobile Telefonat während der Autofahrt. Und genau aus diesem Grund hat Bosch schon zur Jahrtausendwende die Entwicklung von Technologien zur Autotelefonie eingestellt. Aber was die Stuttgarter in den Jahren davor bei den Patentämtern zur Anmeldung brachten, hat teilweise Gültigkeit für die Mobilfunktelefonie. Einige dieser Bosch-Patente sind heute Gold wert.

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Index-Zertifikate mit einer garantierten Mindestrückzahlung dürfen nur in Höhe des Anteils des Garantierückzahlungsbetrags besteuert werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem im Februar veröffentlichten Urteil entschieden.Damit hat das Gericht eine über Jahre dauernde Ungewissheit beseitigt. Die Finanzverwaltung hatte bislang die Auffassung vertreten, dass selbst die garantierte Rückzahlung eines geringen Teils des eingesetzten Kapitals dazu führe, dass alle Gewinne, die aus der Veräußerung der Zertifikate erzielt werden, als steuerpflichtige Kapitaleinkünfte gelten. Im Streitfall hatte ein Anleger das Finanzamt Garmisch-Partenkirchen verklagt, dem Streit war das Bundesfinanzministerium (BMF) beigetreten.

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Die Abwicklungsgesellschaft der früheren Sozietät Andersen Luther muss rund 2,4 Millionen Euro Schadensersatz bezahlen. Das entschied das Landgericht Köln. Diesen Regressausgleich hatten die Gothaer Versicherungsgruppe, die Beteiligungsholding der Kreissparkasse KSK Köln sowie die Zippel Capital AG eingeklagt, nachdem sie Agio-Zahlungen gegenüber dem Insolvenzverwalter der Consultingfirma Heaven 21 leisten mussten. Die Luther GmbH ist die Rechtsnachfolgerin der früheren Sozietät Andersen Luther, die bis 2002 bestand. In den Jahren 2000 und 2001 hatten Anwälte aus dem Kölner Büro von Andersen Luther die Kläger bei der Investition in Heaven 21 beraten. Im Wege einer Barkapitalerhöhung durch die Kläger verschaffte sich Heaven 21 seinerzeit die notwendigen Mittel, um die Zippel Communication GmbH zu übernehmen.

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Sechs Flüssiggashändler müssen wegen kartellrechtswidriger Aktivitäten bei der Belieferung von Kunden Geldbußen bezahlen. Das Bundeskartellamt verhängte die Strafen gegen die Unternehmen Drachen-Propangas, Friedrich Scharr KG, Progas, Primagas, Sano-Propan und Tyczka. Ermittelt wird auch noch gegen weitere Firmen, darunter dem Vernehmen nach Thermogas und Transgas. Die meisten der Betroffenen sind Mitglieder des Deutschen Verbands Flüssiggas. Einige haben schon angekündigt, gegen die Bußgeldbescheide, die sich zusammengerechnet auf über 200 Millionen Euro addieren, Einspruch einzulegen.

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Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt (NMU) kann keine atomrechtlichen Anordnungen im Zusammenhang mit der Schließung des Versuchsendlagers Asse II treffen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg und wies den Eilantrag einer Privatklägerin ab. Die Klägerin, eine Anwohnerin der Schachtanlage, wollte der Helmholtz Gesellschaft München als Betreiber von Asse II durch das NMU alle Maßnahmen zur Schließung des Bergwerkes untersagen lassen, die nicht dem Atomrecht unterliegen.

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Der kurzfristige Austritt des Universitätsklinikums Eppendorf (UKE) aus dem Arbeitgeberverband der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. ist rechtmäßig erfolgt. Deshalb ist das Krankenhaus nicht an den zwischen AVH und Verdi vereinbarten 'Tarifvertrag Einmalzahlung 2005' gebunden. Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage eines Verdi-Mitglieds auf Einmalzahlung für das Jahr 2005 nach dem Tarifvertrag vom März 2005 abgewiesen und damit die beiden anders lautenden vorinstanzlichen Entscheidungen aufgehoben.

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Gegen einige Drogerieartikelhersteller und deren Vertriebsleiter hat das Bundeskartellamt hohe Bußgelder verhängt. Wegen abgesprochener Preiserhöhungen bei Spülmitteln, Duschgel und Zahnpasta müssen Henkel und Schwarzkopf-Henkel, Sara Lee, Unilever und Colgate-Palmolive insgesamt 37 Millionen Euro zahlen. Ausgelöst worden war das Eingreifen der Bonner Kartellbehörde durch einen Kronzeugenantrag von Colgate-Palmolive.

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Der Börsenbriefherausgeber Markus Frick muss einem Abonnenten seines Informationsdienstes Schadenersatz wegen erlittener Kursverluste bezahlen. Dies entschied das Landgericht Heidelberg.Der frühere Moderator einer TV-Börsenshow ist Herausgeber der börsentäglich erscheinenden 'Markus Frick Email-Hotline'. Für 898 Euro jährlich erhalten Abonnenten Anlagetipps. Zum Hintergrund: 2007 hatte Frick empfohlen, in die Aktien dreier US-Rohstoffunternehmen zu investieren. Fricks Hotline-Abonnent erlitt letztlich Verluste in fünfstelliger Höhe. Diese muss Frick nun einschließlich der Abokosten zurückerstatten.

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Die Deutsche Telekom (DTAG) muss ihren Wettbewerbern den Zugang zu ihren Leerrohren gewähren. Das hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden. Die Entscheidung in der Hauptsache steht jedoch noch aus. Zum Hintergrund: Die neue Regulierungsverfügung der Bundesnetzagentur (BNetzA) vom Juni vergangenen Jahres sieht vor, dass die DTAG ihren Wettbewerbern bei der Zugangsgewährung zur so genannten 'letzten Meile' auch den Zugang zu ihren Kabelleerrohren beziehungsweise auch zu unbeschalteter Glasfaser gewähren muss. So soll sicher gestellt werden, dass neben der DTAG weitere Marktteilnehmer eigene Hochgeschwindigkeitsnetze (VDSL) aufbauen können.

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Die EU-Kommission hat ein Behilfepaket des Bundes in Höhe von 165,6 Millionen Euro für die Infineon-Tochter Qimonda genehmigt. Qimonda wollte in Dresden für 1,2 Milliarden Euro eine neue Produktionsanlage für DRAM-Wafer bauen sowie die bestehende Anlage umrüsten. Inzwischen wurde jedoch bekannt, dass Qimonda das Projekt vorerst nicht in Angriff nehmen will. Es sei noch keine Investitionsentscheidung gefallen, sagte ein Unternehmenssprecher.

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Das Anreizsystem zur Verringerung von Störungen im Schienennetz der DB Netz AG verstößt gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das hat das Landgericht Frankfurt im November 2007 per einstweiliger Verfügung entschieden, da dass das Anreizsystem mit wesentlichen Bestimmungen eine unangemessene Benachteiligung der Eisenbahnverkehrsunternehmen darstellt.