Werbung mit einen Preisnachlass ist wettbewerbswidrig, wenn sie nicht erkennen lässt, dass der Rabatt nur für vorrätige Ware gilt. Das entschied der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) und gab damit der ProMarkt Handels GmbH recht.
Gestritten wurde um die Werbung des Stuttgarter Media Marktes aus dem Januar 2007. Seinerzeit hatte der Elektronikriese für einen Tag Foto- und Videokameras für einen Preis „ohne 19% Mehrwertsteuer“ angeboten. Testkäufer von ProMarkt hatten auf Nachfrage die Auskunft erhalten, dass sie zwar nicht vorrätige Ware bestellen könnten, diese aber nicht rabattiert würde. Ein entsprechender Hinweis in der Ankündigung der Aktion fehlte jedoch.
ProMarkt klagte daraufhin auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung gegen Media Markt. Die unteren Instanzen, das Stuttgarter Landgericht und Oberlandesgericht, hatten der Klage stattgegeben. In einem Parallelverfahren, das nicht bis zum BGH gelangte, hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe jedoch eine andere Auffassung vertreten.
Der BGH sagte nun, die Bedingungen für die Gewährung des Preisnachlasses hätten klar und eindeutig angegeben werden müssen. Das sei nicht geschehen, so dass den Käufern nicht alle für ihre Entscheidung notwendigen Informationen vorgelegen hatten.
Vertreter ProMarkt
Heinrich & Partner (Frankfurt): Carsten Schröder
Ackermann & Genius-Devime (Karlsruhe): Dr. Brunhilde Ackermann (BGH-Vertretung)
Vertreter Media Markt
Beiten Burkhardt (Frankfurt): Dr. Joachim Wessel – aus dem Markt bekannt
Büttner & Baukelmann (Karlsruhe): Dr. Peter Baukelmann (BGH-Vertretung) – aus dem Markt bekannt
Bundesgerichtshof, I. Zivilsenat
Prof. Dr. Joachim Bornkamm (Vorsitzender Richter)
Hintergrund: Media Markt wurde bis vor einigen Jahren in wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen von dem Hamburger Anwalt Joachim Steinhöfel vertreten (mehr…). Seither trat wiederholt der Frankfurter Beiten-Partner Wessel in Verfahren für das Unternehmen auf.
Heinrich-Partner Schröder hat mehrere Verfahren wegen der Media-Markt-Werbung geführt, so auch das Verfahren vor dem OLG Karlsruhe, in dem das Gericht eine andere Auffassung vertrat als jetzt der BGH. Ein weiteres Verfahren in Berlin wurde in der ersten Instanz gewonnen, dann jedoch wegen Insolvenz der Mandantin unterbrochen.