Die Procter & Gamble-Tochter Gillette darf ihre Nassrasierer mit Testergebnissen der Stiftung Warentest bewerben. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschieden. Geklagt hatte Konkurrentin Wilkinson, deren Produkte in den Tests der Stiftung schlecht abgeschnitten hatten: Die Werbung von Gillette, welche die positiven Ergebnisse verwendete, verstoße gegen das Wettbewerbsrecht. Vor dem Landgericht Stuttgart hatte Wilkinson noch recht erhalten, das OLG drehte den auch für die Stiftung Warentest bedeutenden Fall nun (Az. 2 U 99/17).
Der Stiftung Warentest stehe – wie anderen Testveranstaltern auch – ein erheblicher Spielraum bei der Auswahl der Prüfungsmethoden zu, so das Urteil. Solange die Untersuchung neutral, sachkundig und um Objektivität bemüht sei, könne eine werbliche Nutzung der Ergebnisse nicht unlauter sein. Genau diese Kriterien erfülle das Nassrasierer-Ranking der Stiftung Warentest vor allem auch, weil die Ergebnisse in Verbindung mit einem Fachbeirat gewonnen wurden, in dem Wilkinson selbst vertreten gewesen sei.
Als Fachbeiratsmitglied habe Wilkinson bereits frühzeitig die Gelegenheit gehabt, auf die beanstandeten Fehler hinzuweisen. Letztlich komme den Herstellern eine Verantwortung dabei zu, Bedenken an den Methoden des Testveranstalters in diesem Gremium frühzeitig anzumelden. Das Gericht ließ die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zu. Die entscheidenden Rechtsfragen seien schon höchstrichterlich geklärt, befand das Gericht. Dem Vernehmen nach kündigte Wilkinson bereits im Gerichtssaal an, Nichtzulassungsbeschwerde anzustreben.
Mit seinem Urteil schließt das OLG ein Verfahren, das bereits 2010 seinen Anfang genommen hatte. Auf dieses Jahr geht der Test der Stiftung Warentest zurück, in dem selbst das drei Jahre alte Mach3-Modell von Gillette noch besser als die neuen Wilkinson Sword-Rasierer mit dem Namen Hydro 5 bewertet wurden. Gillette belegte, wie bereits in der vorangegangenen Testrunde, die Plätze eins bis fünf, womit das Unternehmen in der Folge öffentlich warb.
Wilkinson hielt dies für unlauter, da die Stiftung Warentest nur mit einem verblindeten Test objektive Ergebnisse hätte erheben können. Das Prüfverfahren sei insgesamt in die Jahre gekommen, argumentierte Wilkinson. Auch wenn die Stiftung Warentest nur mittelbar beklagt wurde, bedrohte das Verfahren vor allem das Testverfahren und damit die Reputation der Stiftung Warentest. Entsprechend entschied die Stiftung Warentest früh, sich an dem Verfahren zu beteiligen.
Vertreter Wilkinson
Friedrich Graf von Westphalen (Freiburg): Norbert Hebeis; Associate: Dr. Sebastian Binder (beide Wettbewerbsrecht)
Vertreter Procter & Gamble
Inhouse (Schwalbach): Bernhard Heinrichs (Senior Legal Counsel)
Harte-Bavendamm (Hamburg): Dr. Karolina Schöler, Prof. Dr. Henning Harte-Bavendamm (beide Wettbewerbsrecht)
Vertreter Stiftung Warentest
Inhouse (Berlin): Winfried Ellerbrock
Damm & Mann (Hamburg): Prof. Dr. Robert Mann
Oberlandesgericht Stuttgart, 2. Zivilsenat
Dr. Klaus Hofmann (Richter)
Hintergrund: Friedrich Graf von Westphalen-Partner Hebeis ist seit mehr als 20 Jahren für Wilkinson im Marken- und Wettbewerbsrecht tätig.
Die Hamburger IP-Boutique Harte-Bavendamm wird seit ihrer Gründung 2008 regelmäßig von Procter & Gamble vor allem in wettbewerbsrechtlichen Prozessen mandatiert. Neben Namenspartner Harte-Bavendamm sind auch der Partner Dr. Michael Goldmann und die Partnerin Schöler für den Konsumgüterhersteller tätig.
Auch Damm & Mann-Partner Mann berät die Stiftung Warentest bereits seit vielen Jahren. Im Wettbewerbsrecht ließ die Berliner Stiftung sich bis 2014 ausschließlich von Dr. Ulrich Franz beraten, mit dem sie 2014 allerdings im bekannten Ritter Sport-Verfahren um den Aromastoff Piperonal verlor. (Martin Ströder)