Juve Plus Später Erfolg für Gleiss

EuGH stärkt Unternehmensrechte in Kartellverfahren

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Dauerstreit zwischen Evonik Degussa und der EU-Kommission entschieden. Informationen aus Kronzeugen-Erklärungen sind demnach auch dann geschützt, wenn sie in andere Dokumente wie Bußgeld-Entscheidungen übertragen werden. Erstmals befassten sich die höchsten Richter zudem mit der Rolle des Anhörungsbeauftragten in EU-Kartellverfahren.

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Steinle_Christian
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2006 hatte die EU-Kommission ein Kartellverfahren gegen sieben Hersteller des Bleichmittels Wasserstoff-Peroxid beendet und insgesamt knapp 400 Millionen Euro Bußgeld verhängt. Evonik Degussa war Kronzeugin. Im Jahr darauf veröffentlichte die Kommission eine stark gekürzte Version ihres Bußgeldentscheids.

Viele Geschädigte des Kartells waren mit der Kurzfassung nicht zufrieden, denn je weniger Informationen der Bescheid hergibt, desto schwerer haben sie es, Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Die Kartellbeteiligten wiederum hätten es am liebsten, wenn im veröffentlichten Bescheid überhaupt keine Details zu ihren Verstößen genannt werden. 

Im Jahr 2011 kündigte die Kommission an, eine ausführlichere Fassung des Bußgeldentscheids zu veröffentlichen. Dagegen gingen Evonik Degussa und andere Kartellbeteiligte vor: Sie erreichten die Zusage der Kommission, keine Angaben aus dem Kronzeugenantrag zu verwenden, die Rückschlüsse auf die Quellen zulassen. Eine erweiterte öffentliche Fassung des Entscheids sollte es aber dennoch geben.

Anhörungsbeauftragter erklärt sich für nicht zuständig

Dagegen legte Evonik Degussa Beschwerde beim Anhörungsbeauftragten Wouter Wils ein. Die Fassung des Bußgeld-Entscheids von 2007 sei nicht als vorläufig gekennzeichnet gewesen. Daher müsse Evonik Degussa sich darauf verlassen können, dass die Kommission nicht Jahre später noch weitere Informationen über das Kartell veröffentlicht. Es gelte Vertrauensschutz.  

Anhörungsbeauftragte in EU-Kartellverfahren sind disziplinarisch Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager unterstellt, sollen aber unabhängig agieren. Ihre Aufgabe ist es, die Einhaltung der Verfahrensregeln zu gewährleisten. Unternehmen, die sich ungerecht behandelt fühlen, können ihre Beschwerden vortragen – für sie ist der Anhörungsbeauftragte also eine Art Vorschalt-Rechtsbehelf.

Köckritz_Christian
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Im Bleichmittelkartell aber halfen die Beschwerden nicht. Wils erklärte sich für nicht zuständig. Begründung: Er könne zwar überprüfen, ob eine Information als vertraulich zu betrachten sei. Sein Mandat sehe es aber nicht vor, „einer behaupteten Enttäuschung berechtigter Erwartungen gegenüber der Kommission abzuhelfen“. Im Klartext: Das Argument Vertrauensschutz zieht nicht, zumal die Kommission eben bei der Veröffentlichung von Informationen ein weites Ermessen habe.

Danach klagte Evonik 2012 gegen den Beschluss der Kommission, einen ausführlicheren  Bußgeld-Entscheid zu veröffentlichen. Klagegründe waren unter anderem die Verletzung des Vertrauensschutzes und die Ablehnung des Anhörungsbeauftragten, sich mit der Beschwerde zu befassen. Auch Mitkartellant Akzo Nobel klagte.

Doch vor dem Europäischen Gericht (EuG) verloren die Unternehmen (Az. T-341/12 und T-345/12). Daraufhin schied Akzo Akzo aus dem Verfahren aus. Nur Evonik ging in die nächste Instanz – und erreichte voriges Jahr einen bemerkenswerten Etappensieg: Der EuGH entschied, dass die Kommission zunächst keine XL-Fassung ihres Bleichmittelentscheids veröffentlichen darf.

Zurück auf Los

Es ist selten, dass die obersten Richter sogenannten einstweiligen Rechtsschutz gegen eine angefochtene Entscheidung der Kommission gewähren, nachdem das EuG die Klage bereits abgewiesen hat. Die Ausnahme von dieser Regel dürfte auf einer Abwägung beruht haben: Hätte die Kommission ihren Entscheid veröffentlicht, wäre er für immer in der Welt – selbst wenn die Richter im Hauptsacheverfahren später doch entscheiden hätten, dass das Dokument eigentlich nicht hätte veröffentlicht werden dürfen.

Die Hauptsache-Entscheidung bedeutet nun: Zurück auf Los. Der Anhörungsbeauftragte hätte sich laut EuGH mit dem Einwand von Evonik Degussa befassen müssen. Sie legten Artikel 8 Absatz 2 des EU-Beschlusses zum Mandat von Anhörungsbeauftragten (2011/695/EU) weiter aus als der Anhörungsbeauftragte Wils. Dieser muss nun also die Beschwerde von 2011 doch prüfen.

Im konkreten Fall ist das für die Beteiligten gar nicht mehr so wichtig wie vor sechs Jahren: Viele Ansprüche sind verjährt, es gab mehrere Vergleiche, und die Gesellschaft CDC als einzig verbliebene Klägerin hat sich Informationen zum Kartellgeschehen inzwischen anderweitig besorgt.

Für künftige Verfahren dürfte die EuGH-Entscheidung aber insofern bedeutsam sein, als sie mit ihren Aussagen zu den Aufgaben des Anhörungsbeauftragten Kartellbeteiligten neue prozesstaktische Möglichkeiten eröffnet. Zudem wurde entschieden, dass wörtliche Zitate aus Kronzeugenanträgen absolut geschützt sind. Die Möglichkeiten, Informationen aus diesen Anträgen in andere Dokumente wie Bußgeldentscheide zu übertragen, sind damit zwar nicht so stark beschnitten wie von den Klägern erhofft. Dennoch sind die Rechte von Unternehmen in EU-Kartellverfahren damit zumindest präzisiert.

Vertreter EU-Kommission
Inhouse (Brüssel): Dr. Manuel Kellerbauer, Dr. Gero Meeßen, Freya van Schaik (alle juristischer Dienst)

Vertreter Evonik Degussa
Gleiss Lutz (Stuttgart): Dr. Christian Steinle, Dr. Christian von Köckritz; Associate: Ariane Richter (beide Brüssel; alle Kartellrecht)

Europäischer Gerichtshof 
Koen Lenaerts (Präsident), Antonio Tizzano (Vizepräsident), Marko Ilešič, Lars Bay Larsen, Thomas von Danwitz, Eugene Regan (Kammerpräsidenten; Berichterstatter)

Funke_Thomas_G
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Hintergrund:  Steinle und von Köckritz begleiten das Verfahren bereits von Anfang an. CDC, die bis zur Vorinstanz als Streithelferin der Kommission tätig war, lässt sich zum Bleichmittelkartell von Osborne Clarke-Partner Dr. Thomas Funke vertreten. Akzo Nobel, eine weitere Kronzeugin in dem Fall, hatte sich vor dem EuG von der niederländischen Kanzlei Stibbe vertreten lassen. 

Evonik Degussa hatte sich im Bleichmittelkartell zwar mit CDC verglichen, ist aber an dem Schadensersatzprozess vor dem Landgericht Dortmund als Streitverkündete noch immer beteiligt. Auch dort stehen sich Funke für CDC und Gleiss für Evonik Degussa gegenüber.

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