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Der Discounter Penny hat mit einem Karnevalskostüm, das an die berühmte Kinderbuchfigur Pippi Langstrumpf erinnert, nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Dies entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH): Zwar könne Romanfiguren eine wettbewerbliche Eigenart zukommen, im konkreten Fall aber bestand zu wenig Ähnlichkeit zwischen Originalfigur und Kostüm. Das heißt: Ist die Kopie schlecht genug, verletzt sie die Rechte von Markeninhabern nicht (I ZR 149/14).