Das OLG Düsseldorf stellte fest, dass der auf der IMM ausgestellte Stuhl eine unzulässige Nachbildung ist, denn der Freischwinger als Werk der bildenden Kunst sei urheberrechtlich geschützt. Das OLG führte aus, dass es nicht darauf ankomme, ob der Querschnitt des Strahlohres rund oder rechteckig sei. Denn der Gesamteindruck des nachgebildeten Stuhls stimme mit dem Ursprungswerk überein, weil die Strenge und Einheitlichkeit der Linienführung sowie die Würfelform des Originals übernommen worden sei. Auch in den anderen Abweichungen vom Original werde der Gesamteindruck der Übereinstimmung hier nicht beeinträchtigt.
Vertreter Thonet
Rospatt Osten Pross (Düsseldorf): Stephan von Petersdorff-Campen
Vertreter Idealsedia
@Meissner Bolte & Partner (München): Dr. Hans-Friedrich Loth – aus dem Markt bekannt
OLG Düsseldorf, XX. Zivilsenat
Prof. Wilhelm Berneke (Vorsitzender Richter)
Die Düsseldorfer IP-Kanzlei Rospatt vertritt Thonet im Zusammenhang mit den Schutzrechten an den Stam-Stühlen schon seit rund 60 Jahren. Partner Petersdorff-Campen hatte das Mandat Ende der 1980er Jahre von seinem damaligen Senior-Partner Peter von Rospatt übernommen. Dieser hatte schon Prozesse um den Stuhl geführt, die sogar zweimal bis zum BGH gelangten. In den Verfahren der letzten 60 Jahre ging es immer wieder um den Urheberschutz, die Urheberschaft und die Grenzen des Schutzumfangs.
Loth von Meissner Bolte fiel zuletzt im Markt durch ein besonderes Modell auf: Gemeinsam mit anderen Münchner Rechtsanwälten der Kanzlei ist er in der Form einer Sternsozietät auch bei Loth & Spuhler tätig. Die Kanzlei berät ebenfalls zum vollen Spektrum des Gewerblichen Rechtsschutzes.