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Thonet erringt Sieg in Streit um Bauhausmöbel

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Das italienische Möbelunternehmen Idealsedia darf keine Nachbildungen des Freischwinger-Stuhls vertreiben oder hierfür werben.Dies entschied das OLG Düsseldorf Mitte August auf Antrag der Thonet GmbH aus Frankenberg, die die Nutzungs- und Vertriebsrechte für den Stuhl besitzt. Der sogenannte Freischwinger wurde 1926 von dem niederländischen Designer Mart Stam entworfen. Der Stuhl besteht aus runden Stahlrohren ohne Hinterbeine, dessen Sitzfläche unter dem Gewicht einer Person schwingt und leicht nach hinten absinkt. Das italienische Unternehmen Idealsedia hatte auf der Messe IMM Cologne 2007 einen ähnlich aussehenden Stuhl, allerdings aus rechteckigen Stahlrohren, ausgestellt und zum Verkauf angeboten. Dagegen wehrte sich Thonet mit einer Unterlassungsklage.

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Das OLG Düsseldorf stellte fest, dass der auf der IMM ausgestellte Stuhl eine unzulässige Nachbildung ist, denn der Freischwinger als Werk der bildenden Kunst sei urheberrechtlich geschützt. Das OLG führte aus, dass es nicht darauf ankomme, ob der Querschnitt des Strahlohres rund oder rechteckig sei. Denn der Gesamteindruck des nachgebildeten Stuhls stimme mit dem Ursprungswerk überein, weil die Strenge und Einheitlichkeit der Linienführung sowie die Würfelform des Originals übernommen worden sei. Auch in den anderen Abweichungen vom Original werde der Gesamteindruck der Übereinstimmung hier nicht beeinträchtigt.

Vertreter Thonet

Rospatt Osten Pross (Düsseldorf): Stephan von Petersdorff-Campen

Vertreter Idealsedia

@Meissner Bolte & Partner (München): Dr. Hans-Friedrich Loth – aus dem Markt bekannt

OLG Düsseldorf, XX. Zivilsenat

Prof. Wilhelm Berneke (Vorsitzender Richter)

Die Düsseldorfer IP-Kanzlei Rospatt vertritt Thonet im Zusammenhang mit den Schutzrechten an den Stam-Stühlen schon seit rund 60 Jahren. Partner Petersdorff-Campen hatte das Mandat Ende der 1980er Jahre von seinem damaligen Senior-Partner Peter von Rospatt übernommen. Dieser hatte schon Prozesse um den Stuhl geführt, die sogar zweimal bis zum BGH gelangten. In den Verfahren der letzten 60 Jahre ging es immer wieder um den Urheberschutz, die Urheberschaft und die Grenzen des Schutzumfangs.

Loth von Meissner Bolte fiel zuletzt im Markt durch ein besonderes Modell auf: Gemeinsam mit anderen Münchner Rechtsanwälten der Kanzlei ist er in der Form einer Sternsozietät auch bei Loth & Spuhler tätig. Die Kanzlei berät ebenfalls zum vollen Spektrum des Gewerblichen Rechtsschutzes.

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