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Topfield gewinnt Patentstreit mit Heuking und Cohausz

Ein Patent von Grundig zum schnellen Umschalten von Fernsehprogrammen ist nichtig. Mit dieser Entscheidung gab der Bundesgerichtshof (BGH) einer Nichtigkeitsberufung von Topfields statt.

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Anton Horn
Anton Horn

Das Urteil betrifft den deutschen Teil des Europäischen Patentes (EP) mit der Nummer 0612150. Allerdings ist das Schutzrecht bereits erloschen. Parallel gab es mehrere Verletzungsverfahren in Deutschland, auch gegen eine Reihe anderer Hersteller von Empfangsgeräten. Als Folge der BGH-Entscheidung werden diese eingestellt. Somit wurde das letzte von drei Verfahren zwischen dem koreanische Hersteller von Unterhaltungsmedien Topfield und Grundigs Patentverwerter, der Interessengemeinschaft für Rundfunkschutzrechte (IGR), entschieden.

Vertreter Topfield
Heuking Kühn Lüer Wojtek (Düsseldorf): Anton Horn; Associates: Sabine Dethof, Sönke Popp
Cohausz & Florack (Düsseldorf): Philipe Walter (Patentanwalt)

Vertreter Interessengemeinschaft für Rundfunkschutzrechte
Maryniok & Eichstädt (Kronach): Jürgen Pröll, Alfred Eichstädt (Patentanwalt)

Hintergrund: Während des siebenjährigen Rechtsstreits mit der IGR vertraute Topfield auch in den zwei weiteren Verfahren auf Heuking sowie Cohausz & Florack. So vertrat das Team um Heuking-Anwalt Horn und Cohausz-Patentanwalt Walter das Unternehmen zudem im Patentstreit um Bildschirme und um den Sendersuchlauf von Fernsehern. Die beiden Kanzleien arbeiten bei weiteren Patentrechtsverletzungs-Verfahren zusammen, zum Beispiel 2014 für den österreichischen Laminathersteller Fritz Egger.

Die Interessengemeinschaft für Rundfunkschutzrechte hat durchgehend Pröll und Eichstädt von Maryniok & Eichstädt mandatiert. Seit Anfang 2015 gehen die beiden Anwälte allerdings getrennte Wege. Pröll und Patentanwältin Dr. Alexandra Sperschneider führen die Kanzlei unter dem Namen Maryniok weiter, Eichstädt ist hingegen ausgeschieden.

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