Geklagt hatte Folkert Knieper, Betreiber der Webseite marions-kochbuch.de, gegen Pixelhouse, den Betreiber von chefkoch.de. Auf chefkoch.de ist es Nutzern möglich, eigenständig Rezepte mit Bildern hochzuladen. Knieper hatte Fotos für seine Webseite angefertigt, welche dann ohne seine Zustimmung bei chefkoch.de hochgeladen wurden. Dagegen setzte er sich zur Wehr und verlangte, dass die Fotografien nicht ohne seine Erlaubnis veröffentlicht werden dürfen und ihm außerdem Schadensersatz gezahlt wird. Vor dem Land- (August 2006) beziehungsweise Oberlandesgericht (September 2007) Hamburg hatte Knieper bereits Erfolg gehabt.
Der BGH wies die Revision nun mit Urteil vom 12. November zurück. Das Gericht führte dabei aus, dass die Haftung Pixelhouse nicht beschränkt sei, weil das Unternehmen sich als Betreiber die von den Nutzern hochgeladenen Inhalte zu eigen mache. Es müsse deshalb, so der BGH, für diese hochgeladenen Inhalte der Nutzer wie für eigene Inhalte einstehen. Denn Pixelhouse kontrolliere die auf der Plattform erscheinenden Rezepte inhaltlich und weise auch auf die Kontrolle hin. Außerdem kennzeichne chefkoch.de die Rezepte anschließend mit seinem Emblem und der Name des Nutzers erscheine nur als Aliasname. Nutzer müssten sich zudem einverstanden erklären, dass der Betreiber deren hochgeladenen Rezepte beliebig verfielfältigen und an Dritte weitergeben darf. Damit unterscheide sich chefkoch.de etwa von Auktionsplattformen, also von einer Plattform für fremde Angebote.
Der Betreiber von chefkoch.de muss auch Schadensersatz in Höhe von 300 Euro für drei Bilder zahlen, weil er nicht geprüft habe, so der BGH, ob den Nutzern wirklich die Rechte an den Bildern zustanden. Dass er in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hingewiesen hatte, dass keine urheberrechtsverletzenden Inhalte auf die Seiten geladen werden dürfen, befreie ihn nicht von der Haftung.
Mit diesem Urteil legte der BGH eine neue Tendenz fest, was den Begriff „zu Eigen machen“ im Sinne des Telemediengesetzes angeht. Die Haftung war vorher eingeschränkt, der BGH weitete diese nun aus. Der zivilgerichtliche Instanzenzug ist zwar ausgeschöpft, jedoch schließt die Beklagte nicht aus, vor den EuGH zu ziehen.
Vertreter Folkert Knieper
Albrecht & Bischoff (Hamburg): Florian Bischoff
Prof. Dr. Nirk & Dr. Schott (Karlsruhe): Dr. Ekkehart Schott (BGH-Vertretung)
Vertreter Pixelhouse/Gesellschafter
Acker & Müller (Bonn): Ludwig Acker
Dr. Christoph von Mettenheim & Dr. Guido Toussaint (Karlsruhe): Dr. Guido Toussaint (BGH-Vertretung)
Landgericht Hamburg, 8. Zivilkammer
Bolko Rachow (Vorsitzender Richter)
OLG Hamburg, 5. Zivilsenat
Joachim Betz (Vorsitzender Richter)
Bundesgerichtshof, 1. Zivilsenat
Prof. Dr. Joachim Bornkamm (Vorsitzender Richter)
Hintergrund: Acker & Müller war in Sachen chefkoch.de bereits zuvor tätig, als das Verlagshaus Gruner + Jahr 2008 sich die Mehrheit an der Internet-Plattform sicherte. Auch damals war die Kanzlei für Pixelhouse tätig, der zu diesem Zeitpunkt allerdings Verkäufer war. Der Eigentümerwechsel änderte daran bis heute nichts, denn Acker & Müller wird noch immer regelmäßig von Pixelhouse mandatiert. Das Tagesgeschäft wird jedoch von der Rechtsabteilung von Gruner + Jahr erledigt, die in diesem Verfahren jedoch nicht eingeschaltet waren.
Knieper mandatiert seit 2005 Bischoff mit dem Schwerpunkt auf Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Der Anwalt der Medienrechts-Boutique war dem Webseiten-Betreiber Knieper damals auf der Gegenseite bei einem Urheberrechtsstreit positiv aufgefallen.