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Verdeckte Bildmanipulation unzulässig

Technisch manipulierte Bilder, die den Anschein erwecken, ein authentisches Abbild einer Person zu sein, verletzen den Abgebildeten in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Auch wenn solche Bilder in einem satirischen Kontext veröffentlicht werden, sind sie nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht Mitte Februar und gab damit einer Verfassungbeschwerde des Ex-Telekom-Chefs Dr. Ron Sommer statt. Ausgangspunkt bildete eine Klage Sommers gegen die in der Verlagsgruppe Handelsblatt erscheinende 'Wirtschaftswoche'. Die Zeitschrift hatte im Jahr 2000 einen Beitrag über die wirtschaftliche Situation der Telekom mit einer Fotomontage illustriert. Darin war ein Bild von Sommers Kopf auf einen anderen Oberkörper gesetzt und um rund fünf Prozent gestreckt worden. Sommer sah durch die Veröffentlichung sein Persönlichkeitsrecht verletzt, da in dem nachbearbeiteten Foto seine Gesichtszüge nachteilig verändert worden seien. Die Verfassungsrichter verwiesen den Fall zurück an den BGH, der im September 2003 die in den ersten Instanzen zunächst erfolgreiche Unterlassungsklage Sommers abgewiesen hatte. Vertreter Ron Sommer

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@Prinz Neidhardt Engelschall (Hamburg): Prof. Dr. Matthias Prinz

Vertreter Verlagsgruppe Handelsblatt

Damm & Mann (Hamburg): Dr. Roger Mann

Bundesverfassungsgericht, 1. Kammer des Ersten Senats

Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Jürgen Papier (Präsident), Dr. Christine Hohmann-Dennhardt, Prof. Dr. Wolfgang Hoffmann-Riem

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